Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.01.2023; Aktenzeichen B 12 KR 26/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet  sich gegen die  Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die anhand der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbstständige festgesetzt wurden.

Der Kläger war zunächst von März 2014 bis Dezember 2014 als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Eine Beitragseinstufung erfolgte in diesem Zeitraum auf der Grundlage der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen. Ab Januar 2015 bis einschließlich 31. Oktober 2016 bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und war versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten.

Im Februar 2017 beantragte der Kläger die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. April 2017 die freiwillige Mitgliedschaft ab dem 1. November 2016 bei der Beklagten fest und setzte zugleich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt anhand der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen fest. Für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 stellte die Beklagte fest, dass das Einkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze von 1452,50 € lag. Der monatliche Beitrag in Höhe von 252,01 € ergebe sich aus dem Einkommen des Klägers zuzüglich der Differenz zur Mindestbemessungsgrenze. Für die Zeit von Januar 2017 bis März 2017 sei eine Mindestbemessungsgrenze i.H.v. 1487,50 € zu berücksichtigen. Es ergeben sich monatliche Beiträge für den Kläger insgesamt in Höhe von 261,06 € (Krankenversicherung 208,25 €; Zusatzbeitrag 14,88 €; Pflegeversicherung 37,93 €). Für die Zeit ab dem 1. April 2017 ergeben sich ebenfalls Beiträge unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrenze i.H.v. 1487,50 € monatlich in Höhe von 261,06 €.

Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2017 ein. Die Einnahmen des Klägers als Selbstständiger lägen nach Abzügen unterhalb des gesetzlich geschützten Mindesteinkommen für ein Existenzminimum. Es würden Einnahmen anhand der „Mindestbemessungsgrenze“ als Einnahmen angerechnet, die nicht existierten. Der Kläger führte aus, dass die Beklagte von ihm lediglich die Zahlungen erhalte, die Jobcenter für Hartz-IV-Empfänger abführen würden. Der Kläger würde ab Mai 2017 einen Betrag i.H.v. 114,00 € monatlich überweisen. Im Jahr 2017 würden seine Einnahmen voraussichtlich 10.000 € nicht überschreiten.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mit, dass für Selbstständige der Grundsatz gelte, dass Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze i.H.v. 4350 € (im Jahr 2017) zu zahlen seien. Werden geringere Einkünfte anhand des Steuerbescheides nachgewiesen, dann berechneten sich die Beiträge aus dem nachgewiesenen Einkommen mindestens jedoch aus der Mindestbemessungsgrenze i.H.v. 2231,50 €. Um soziale Härten zu vermeiden, habe der Gesetzgeber eine Härtefallregelung für einkommensschwache Selbstständige eingeführt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, dann gelte für diesen Personenkreis die Mindestbemessungsgrenze von 1487,50 €. Im Fall des Klägers seien die Beiträge bereits aus der Mindestbemessungsgrenze von 1487,50 € für das Jahr 2017 berechnet worden. Weniger Beiträge seien für hauptberuflich Selbstständige nicht möglich. Lägen die Einkünfte unterhalb des Existenzminimums, dann müsste sich der Kläger erneut an das Jobcenter wenden und gegebenenfalls Arbeitslosengeld 2 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 240 Abs. 1 SGB V werde ab dem 1. Januar 2009 für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes berücksichtigt. Dieser Vorgabe folgend gelten als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Für den Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen sehe der Gesetzgeber vor, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2016-monatlich 4237,50 €; 2017-monatlich 4350 €) zugrunde zu legen seien. Eine am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur in Betracht, wenn der Versicherte niedrigere Einnahmen nachweise. Bei einem Nachweis niedrigerer Einnahmen werden diese, mindestens jedoch ein Betrag i.H.v. 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2016 monatlich 2178,75 €; 2017 monatlich 2231,25 €; beitragspflichtigen Mindesteinnahmen) herangezogen (§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB V, § 7 Abs. 3 BVSzGs). Bei der Bezugsgröße handele es sich um einen v...

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