Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund einer Einmalzahlung aus einer Lebensversicherung für einen Seelotsen.

2. Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer handelt es sich um eine Rente von Versicherungs- und Versorgungsein-richtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind.

3. Der vom Kläger selbst als Versicherungsnehmer angesparte Lebensversicherungsvertrag verliert nicht dadurch den Bezug zum Berufsleben, dass die Lotsenbrüderschaft selbst nicht Vertragspartner des den Kläger betreffenden Lebensversicherungsvertrages geworden ist.

4. Eine sog. "Doppelverbeitragung" führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.

Norm(en): §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 237 Abs. 1, 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI

Suchwort(e): Gruppenversicherungsvertrag, Seelotse, Beitragspflicht, Einmalzahlung, Lebens-versicherung, Kranken- und Pflegeversicherung

 

Orientierungssatz

1. Parallelentscheidung zum Urteil des SG Itzehoe vom 31.5.2016 - S 27 KR 96/13, das vollständig dokumentiert ist.

2. Az beim LSG Schleswig: L 5 KR 116/16.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 17/19 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen in Form einer einmaligen Kapitalleistung.

Der jetzt 75-jährige Kläger war bis zu seinem Ruhestand Seelotse. Als solcher gehörte er der L... N…(N…) an.

Seit 1. Juli 2005 ist er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Er bezieht eine Altersrente für langjährig Versicherte, die ab dem 1. Juli 2005 brutto 1890,92 € betrug. Außerdem erhält er einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer seit dem 1. Juli 2005 in Höhe von zunächst 272,32 €.

Am 30. Juni 2005 zahlte die H… Lebensversicherung AG dem Kläger eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 289.732,15 € aus. Die Zahlung resultierte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer… Dieser Vertrag wurde auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen der Bundeslotsenkammer und der H… Lebensversicherung AG vom 20. Juli 1972/7. Juli 1972 geschlossen. Die Bundeslotsenkammer hatte den Gruppenvertrag für ihre Mitglieder abgeschlossen, zu denen aufgrund des Nachtrags vom 23. August 1972/31. August 1972 auch die L... des Klägers gehörte. Der Gruppenvertrag umfasst nach § 1 des Vertrags sinngemäß alle Mitglieder der Lotsenbrüderschaften, die diesen am 30. September 1972 angehören, noch keine Rente beziehen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und versicherte diese nach § 2 des Vertrags wegen der Risiken der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes. Die monatlich zu entrichtenden Prämien orientieren sich gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrags an der Höhe des jeweiligen Kapitänsgehalts des versicherten Lotsen. Der versicherte Lotse hat darüber hinaus die Möglichkeit, durch einmal jährliche Zuzahlungen die versicherten Leistungen zu erhöhen. Die versicherten Lotsen sind nach § 6 Satz 1 des Vertrags die Versicherungsnehmer. Weiter heißt es dort, dass die Kammer (Bundeslotsenkammer) erklärt hat, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein. Die Vollmacht erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen und auf die Änderung des Bezugsrechts. Weiterhin erstreckt sich die Vollmacht nicht auf die Beantragung der Aufhebung der Versicherung. Im Nachtrag Nummer 19 vom 15. November 2002/5. Dezember 2002 ist geregelt, dass eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen ist. Nach § 7 des Vertrags gelten die Bestimmungen des Vertrags nur so lange der Versicherte Mitglied der L… ist. Mitglieder, die aus den Lotsenbrüderschaften ausscheiden, sind der H… unter Rückgabe des Versicherungsscheins zu melden. Ausgetretene Mitglieder haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von der H… die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif der H… zu verlangen. Nach § 10 des Vertrags kann der Vertrag nach Ablauf der ersten fünf Jahre jährlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Parteien gekündigt werden.

Nach Mitteilung dieser Zahlung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von 238,58 € aufgrund der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) fest.

Mit Widerspruch vom 31. August 2005 wies der Kläger zunächst darauf hin, dass er seit Ende Juni bis zum 29. August 2005 nicht unter seiner Heimatsadresse zu erreichen gewesen sei. Daher erfolge de...

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