Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach abgeschlossener betrieblicher Ausbildung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 37b SGB 3 a. F. tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitslose nicht drei Monate vor Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses persönlich oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet.

2. Die Meldepflicht ist entsprechend den Regelungen in §§ 144 und 37b SGB 3 a. F. nicht auf betriebliche Ausbildungsverhältnisse anzuwenden, weil bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis bei bestandener Abschlussprüfung in der Regel eine Übernahme im Ausbildungsbetrieb erfolgt.

3. Mit der Ausnahmeregelung des § 37b S. 5 SGB 3 a. F. wird den Besonderheiten im Fall einer betrieblichen Ausbildung Rechnung getragen, die insbesondere darin liegen, dass die Beendigung des Versicherungsverhältnisses davon abhängt, dass der Auszubildende die Ausbildung erfolgreich absolviert.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Die Klägerin absolvierte nach Abschluss ihres Fachhochschulstudiums der Sozialpädagogik vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 das hieran anschließende Anerkennungspraktikum im Bereich des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis. Zum Inhalt des Praktikantenvertrages vom 16.05.2007 wird auf Blatt 24 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Am 07.08.2008 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld, ohne sich zuvor arbeitsuchend gemeldet zu haben. Im Rahmen der Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erklärte die Klägerin, diese Verpflichtung habe für sie nicht gegolten, weil ihr Berufspraktikumsverhältnis ein „betriebliches Arbeitsverhältnis“ gewesen sei und nach § 3 des Ausbildungsvertrages das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gelte.

Mit Bescheid vom 18.08.2008 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.08.2008 bis zum 07.08.2008 fest, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung nach § 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), sich drei Monate vor Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses persönlich oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, mit der persönlichen Meldung vom 07.08.2008 nicht nachgekommen sei. Mit Bewilligungsbescheid vom 18.08.2008 wurde der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 17,47 Euro täglich für den Zeitraum 08.08.2008 bis 29.01.2009 bewilligt.

Gegen den Sperrzeitbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, weil nach § 37b Satz 5 SGB III die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung für betriebliche Ausbildungsverhältnisse entfalle und als solches auch das Berufspraktikumsverhältnis gelte. Auch in ihrem Vertrag mit dem Land Hessen sei ausdrücklich das BBiG für anwendbar erklärt worden. Außerdem verwies sie auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.1999 (17 Ca 8284/98, Blatt 26 ff. Leistungsakte), in dem u. a. ausgeführt worden war, dass auf ein vergleichbares Praktikantenverhältnis gemäß § 19 BBiG das BBiG Anwendung finde. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2008, zu dessen vollständigem Inhalt auf Blatt 38 ff. der Leistungsakte Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. unter Darlegung der gesetzlichen Regelungen der §§ 144 und 37b SGB III ausgeführt, der Überlegung des Gesetzgebers, die Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht auf betriebliche Ausbildungsverhältnisse anzuwenden, liege die Annahme zugrunde, dass bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis in der Regel (bei bestandener Abschlussprüfung) eine Übernahme im Ausbildungsbetrieb erfolge. Bei der Ausbildung zur Sozialpädagogin handele es sich jedoch nicht um ein betriebliches Ausbildungsverhältnis. Das so genannte Anerkennungsjahr werde auch nicht zum Zwecke der Übernahme danach eingegangen, sondern sei lediglich zur Vervollständigung der Ausbildung notwendig. Die Klägerin habe daher zu dem Personenkreis gehört, der unter die Meldepflicht des § 37b SGB III falle.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.09.2008 Klage erhoben und zur Begründung ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie Unterlagen über die ihrer Ausbildung zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften vorgelegt. Hierzu wird auf Blatt 12 bis 41 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin weist darauf hin, dass der Gesetzgeber nirgends das „betriebliche Ausbildungsverhältnis“ definiert habe. Selbst wenn er damit die so genannte duale Ausbildung gemeint haben sollte, sei auch das von der Klägerin absolvierte Berufspraktikum eine solche duale Ausbildung. Hierunter verstehe man die parallele Ausbildung in Betrieb und Berufsschule. Hier trete an die Stelle der Berufsschule der Studientag in der Fachhochschule. ...

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