Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 28.04.1994; Aktenzeichen S 3 Al 925/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. April 1994 für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 13.11.1994 entsprechend dem Änderungsbescheid vom 11.11.1994 abgeändert und für die Zeit ab 14.11.1994 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 11.11.1994, vom 11.04.1995, vom 14.07.1995, vom 12.01.1996 und vom 24.05.1996 wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten beider Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Anrechnung einer Dienstbeschädigungs-Teilrente (DBT-Rente) auf das dem Kläger zustehende Altersübergangsgeld ab dem 01.01.1994 streitig.

Der am … geborene Kläger, anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, bezog aufgrund eines als Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) im Jahre 1970 bei einem Dienstunfall erlittenen Körperschadens DBT-Rente nach der Versorgungsordnung der NVA (Bewilligungsbescheid vom 05.02.1988). Ab dem 08.11.1990 wurde die Zahlung nach Überleitung aus dem früheren DDR-Recht als Leistung der Bundesrepublik Deutschland vom Wehrbereichsgebührnisamt VII übernommen. Nach den gesetzlichen Anpassungen belief sich der Rentenbetrag ab dem 01.01.1993 auf 352,63 DM monatlich, ab 01.07.1993 auf 377,53 DM monatlich und ab 01.01.1994 auf 384,40 DM monatlich.

Nachdem eine Beschäftigung als juristischer Mitarbeiter einer Universität zum 31.12.1992 beendigt werden sollte, bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Antrag vom 26.11.1992 mit Bescheid vom 13.01.1993 ab dem 01.01.1993 Altersübergangsgeld. Dabei erfolgte zunächst eine Anrechnung der vom Kläger im Antrag angegeben DBT-Rente auf das Altersübergangsgeld (Alüg) versehentlich nicht. Nach Feststellung dieses Sachverhaltes hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 06.07.1993 zu der beabsichtigten Änderung der Bewilligungsentscheidung und möglichen Erstattungsforderungen an, worauf dieser den Anpassungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 28.06.1993 vorlegte.

Mit Bescheid vom 15.07.1993 nahm die Beklagte ihre vorausgegangenen Entscheidungen über die Bewilligung des Alüg unter Anrechnung eines Renteneinkommens in Höhe von 28,48 DM auf den festgestellten Leistungsanspruch teilweise zurück. Mit Änderungsbescheid vom 19.07.1993 setzte sie dementsprechend den wöchentlichen Alüg-Zahlbetrag auf 354,50 DM herab. Hiergegen legte der Kläger am 20.07.1993 Widerspruch ein und wies zur Begründung auf den Leistungsgrund und die Rechtsnatur der DBT-Rente sowie seine Arbeitslosigkeit hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Zahlungen der DBT-Rente ruhe der Anspruch auf Alüg in dem durch § 118 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) bestimmten Umfang. Die gesetzlich vorgesehene Anrechnung des Einkommens sei zunächst zu Unrecht unterblieben, sei unter Berücksichtigung des dem Kläger zustehenden Vertrauensschutzes jedoch für die Zukunft ab dem 24.07.1993 durchzuführen. In Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens habe die Beklagte daher nach Abwägung der Interessenlagen die ursprüngliche Leistungsbewilligungsentscheidung zutreffend ab dem 24.07.1993 teilweise zurückgenommen.

Zur Begründung der hiergegen am 20.10.1993 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Aufhebung sei rechtlich unzulässig und unwirksam. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Weise die Beklagte bei diesen Entscheidungen seine individuellen Verhältnisse berücksichtigt und damit ihr Ermessen ausgeübt habe. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte das Alüg zunächst mit Dynamisierungsbescheid vom 14.01.1994 angepaßt und mit Änderungsbescheid vom 18.03.1994 mit Wirkung ab dem 01.01.1994 wiederum unter Anrechnung eines Teiles der DBT-Rente bewilligt. Der hierbei zunächst in Höhe des Betrages von 31,05 DM wöchentlich berücksichtigte Rentenanteil wurde durch weiteren Änderungsbescheid vom 05.08.1994 für den gleichen Zeitraum wieder auf 28,48 DM wöchentlich herabgesetzt. Den auch gegen die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit ab dem 01.01.1994 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1994 als unbegründet zurückgewiesen, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch darauf hingewiesen, daß die Bescheide Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.

Mit Urteil vom 28.04.1994 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 15.07.1993 und 19.07.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1993 sowie den Bescheid vom 17.03.1994 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 18.03.1994 dahingehend abzuändern, daß die Höhe des Alüg ab dem 01.01.1994 ohne Anrechnung eines Teiles der DBT-Rente bewilligt werde sowie den sich daraus ergebenden Differenzbetrag nachzuzahlen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten könnten sich nicht ausreichend...

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