Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Altersübergangsgeldes in Höhe einer Dienstbeschädigungsteilrente aus Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR

 

Orientierungssatz

Die Anrechnung einer gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 AAÜG nicht in die Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsteilrente nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee auf das Altersübergangsgeld nach § 1 Abs 3 AFGLohnERuV verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG, da die Dienstbeschädigungsteilrente systematisch einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleichsteht.

 

Nachgehend

Sächsisches LSG (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen L 3 Al 89/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051884

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