Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Service- und Sicherheitsmitarbeiter im Öffentlichen Personennahverkehr. Dienstleistungsvertrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Service- und Sicherheitsmitarbeiter im Öffentlichen Personennahverkehr auf der Basis eines "Dienstleistungsvertrags über stundenweise Beschäftigung als Service- und Sicherheitspersonal".

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen B 12 R 16/19 R)

BSG (Beschluss vom 08.04.2021; Aktenzeichen B 12 R 16/19 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszugs mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Service- und Sicherheitsmitarbeiter im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für die Klägerin in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.8.2008 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR). Ihr wurden zum 1.1.2007 alle operativen Aufgaben der Stadtverkehr I GmbH (SVI) im ÖPNV übertragen (Protokoll der Gesellschafterversammlung der SVI vom 21.12.2006, Beschluss zu TOP 4). Die Klägerin betreibt ein Liniennetz von 39 km Länge und setzt 13 Stadtbusse auf acht Buslinien im 20 Minuten-Takt ein. Sie unterhält einen Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB), in dessen Nähe sich ihr Service-Center befindet. Für sie waren im Rahmen von Fahrkartenkontrollen vier bis sechs Service- und Sicherheitsmitarbeiter, unter ihnen der Beigeladene zu 1), tätig. Leiter der Abteilung "Öffentlicher Nahverkehr" der Klägerin war der Zeuge X, Vorgesetzter des Zeugen T, der die Service- und Sicherheitsmitarbeiter beaufsichtigte und deren Tätigkeiten koordinierte. Die Klägerin verfolgte das Ziel einer flächendeckenden Kontrolle sowie einer hohen Kontrolldichte. Zur Erreichung dieser Ziele bedurfte es der Koordination der Einsätze der Service- und Sicherheitsmitarbeiter, die über Dienst- bzw. Einsatzpläne vorgenommen wurde. Strecken, auf denen vermehrt Schwarzfahrer mitfuhren, ließ die Klägerin verstärkt kontrollieren. Zudem führte die Klägerin Schwerpunktkontrollen durch, zu denen sie sämtliche Service- und Sicherheitsmitarbeiter einsetzte. Den Einsätzen gingen wöchentliche Dienstplanungen des Zeugen T voraus, der zunächst einen Entwurf erstellte, welcher den Service- und Sicherheitsmitarbeitern zur Kenntnis gegeben wurde. Wenn diese Änderungswünsche hatten, wurden sie eingearbeitet. Anschließend wurde der Dienstplan herausgegeben, wobei es vorkam, dass noch nachträglich Änderungswünsche geäußert und in den Dienstplan eingearbeitet wurden.

Die Kontrollen fanden in drei Schichten von jeweils sechs Stunden morgens, mittags und abends statt, mit denen die Stoßzeiten von 7:00 bis 8:00 Uhr, von 12:00 bis 14:00 Uhr und von 16:00 oder 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr abgedeckt wurden. Diese Stoßzeiten sollten stets mit Service- und Sicherheitsmitarbeitern abgedeckt sein. Die Einsatzdurchführung erfolgte aus Sicherheitsgründen stets durch aus zwei Personen bestehende Teams, die mit den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Datenerfassungsgeräten die Fahrkartenkontrollen vornahmen, über verpflichtend zu tragende Dienstausweise der Klägerin verfügten und Kleidung mit dem Emblem der SVI trugen. Die Datenerfassungsgeräte waren zur elektronischen Ticketkontrolle erforderlich. Mit ihnen wurden sämtliche Vorgänge, wie z.B. die Verhängung erhöhter Beförderungsentgelte, die Gründe für diese erhöhten Beförderungsentgelte, die Daten der betroffenen Fahrgäste sowie Zahlungen etc., erfasst. In dem von der Klägerin vorgehaltenen Service-Center wurden die mittels dieser Datenerfassungsgeräte erfassten Daten ausgelesen und in ihrem IT-System gespeichert. Das Auslesen der Datenerfassungsgeräte sollte zeitnah erfolgen. Die von den Service- und Sicherheitsmitarbeitern vereinnahmten erhöhten Beförderungsentgelte mussten vollständig an die Klägerin abgeliefert werden. Die Service- und Sicherheitsmitarbeiter mussten ihre Einsatzzeiten nachweisen, entweder durch Abzeichnen im Servicecenter der Klägerin oder durch Entwerterabdrücke auf so genannten Blindfahrscheinen.

Es fanden monatliche Teambesprechungen statt, an denen neben den Service- und Sicherheitsmitarbeitern die Zeugen X und T teilnahmen. Der Beigeladene zu 1) nahm an diesen Besprechungen sehr rege teil. Die Besprechungen führte die Klägerin auf Anregung des Beigeladenen zu 1) ein. Den zeitlichen Aufwand für die Teilnahme erhielten der Beigeladene zu 1) sowie die weiteren Service- und Sicherhei...

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