Verfahrensgang
Tenor
Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten wird gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 27. April 2021 jeweils an einem anderen Ort als im Sitzungssaal des Bundessozialgerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten, die sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen möchten, haben dies bis spätestens am 26. April 2021, 15 Uhr, dem Gericht anzuzeigen und dabei den jeweiligen anderen Ort sowie eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Einwahldaten zu benennen.
Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungssaal übertragen.
Gründe
Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Satz 1); für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (Satz 2). Aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie macht der Senat von dieser Möglichkeit zur Eindämmung der Ansteckungsgefahren mit SARS-CoV-2 Gebrauch.
Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die rechtzeitig benannten anderen Orte und in das Sitzungszimmer mittels
- Logitech Rally Plus Videokonferenzsystem und
- Cisco Webex Meetings Suite.
Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden bis spätestens 15 Minuten vor dem mit der Ladung bestimmten Termin an die (jeweils) angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Die Teilnahme an der Videokonferenz wird unmittelbar vor dem Aufruf der Sache, im Falle einer Verzögerung damit erst nach Beginn der mit der Ladung bestimmten Terminstunde freigeschaltet.
Die Teilnahme der Beteiligten und Bevollmächtigten an dem (jeweils) anderen Ort setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt Chrome oder Firefox) voraus.
Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung durch die Beteiligten oder Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456224 |