Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch. Krankenversicherungsträger. Rentenversicherungsträger. medizinische Rehabilitationsleistung während der Freistellungsphase bei einer Altersteilzeitregelung im Blockmodell

 

Orientierungssatz

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs iS des § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 sind bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation während der Freistellungsphase bei einer Altersteilzeitregelung nach dem so genannten Blockmodell nicht erfüllt.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Kostenerstattung in Höhe von 5990,32 Euro einer von ihr erbrachten Leistung zur medizinischen Rehabilitation für die gemeinsame Versicherte H T in der Zeit vom 05.10.2004 bis 30.11.2004.

Die im Jahre 1945 geborene Versicherte vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell und befand sich seit 01.10.2003 in der Freistellungsphase.

Am 25.06.2004 beantragte die Versicherte bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. In dem Befundbericht zum Antrag vom 16.06.2004 befürwortete die behandelnde Ärztin Dr. L die Durchführung einer stationären Rehabilitation. Nach Weiterleitung des Antrages an die Klägerin (am 05.07.2004) teilte diese mit, sie halte sich für unzuständig, werde aber nach § 14 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) vorleisten und mache einen Erstattungsanspruch nach § 102 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) geltend.

Mit Schreiben vom 21.09.2004 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung für die stationäre Behandlung der Versicherten ab. Vorliegend finde § 12 Abs. 4 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Anwendung, da die Versicherte sich - im Gegensatz zu dem vom Sozialgericht (SG Frankfurt) entschiedenen Fall - bereits in der Freizeitphase befunden habe. Damit habe zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestanden, dass die Versicherte bis zu ihrem Eintritt in die Altersrente nicht in das aktive Erwerbsleben zurückkehren werde.

Die Klägerin hat am 07.12.2004 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Versicherte befinde sich in der passiven Altersteilzeitphase und beziehe Arbeitsentgelt, so dass ein Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 4 a SGB VI nicht vorliege.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 5990,32 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Auffassung bekräftigt, wonach ein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 a SGB VI durch den Rentenversicherungsträger vorliege. Die Versicherte habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in der passiven Phase des Altersteilzeitmodells befunden. Damit sei sie nicht mehr dem täglichen Erwerbsleben nachgegangen und habe eine Leistung bis zum Beginn einer Altersrente bezogen.

Durch Urteil vom 06.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch komme vorliegend nicht § 102 SGB X, sondern nur § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in Betracht; dessen Tatsbestandvoraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Zwar erbringe die klagende Krankenkasse nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Leistungen zur Rehabilitation lediglich nachrangig. Die Beklagte sei aber nicht vorrangig zuständig, da ein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 a SGB VI bestehe. Der durch die Bundesanstalt für Arbeit über den Arbeitgeber der Versicherten mittelbar zukommende Aufstockungsbetrag i.H.v. 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Arbeitsentgelts (§ 4 Altersteilzeitgesetz - ATG -) sei eine derartige Leistung, die bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde. Zwar erhalte die Versicherte diese Leistung als einen Bestandteil des Arbeitslohnes vom ihrem Arbeitgeber. Diese Leistung sei aber in der passiven Phase der Altersteilzeit nicht mehr von einer Gegenleistung - der Arbeitsleistung - abhängig. Ferner müsse das Ziel einer Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, wonach eine derartige Maßnahme einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Erwerbsfähigkeit des Versicherten haben müsse. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG handele es sich auch bei den Leistungen nach diesem Gesetz um solche, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt würden.

Gegen das ihr am 02.01.2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 31.01.2006, mit der sie ihr Erstattungsbegehren weiterverfolgt. Der Anspruch sei nach § 105 SGB X begründet. Das SGB IX sei hingegen mangels Behinderung bzw. drohender Behinderung des Versicherten nicht anwendbar. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für...

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