(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
1. |
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts[2] [Bis 31.12.2023: des sozialen Entschädigungsrechts] [Ab 01.01.2025: , einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ] [3] oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, |
2. |
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, |
3. |
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, |
4. |
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, |
4a. |
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder |
5. |
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. 2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. |
(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
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