(1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:
1. |
einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes, |
2. |
eine Wehrdienstverrichtung, |
3. |
die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, |
4. |
einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
|
5. |
gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder |
6. |
einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland. |
Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Zum Wehrdienst gehören auch
1. |
Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie |
(3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschädigte Person erleidet
1. |
während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5, |
2. |
während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder |
3. |
auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg. |
(4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.
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