(1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:

 

1.

einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,

 

2.

eine Wehrdienstverrichtung,

 

3.

die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,

 

4.

einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten

 

a)

wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder

 

b)

wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,

 

5.

gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder

 

6.

einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.

Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

(2) Zum Wehrdienst gehören auch

 

1.

Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

 

2.

das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.

 

(3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschädigte Person erleidet

 

1.

während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,

 

2.

während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder

 

3.

auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.

 

(4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.

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