nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 30.07.1997; Aktenzeichen S 73 Kr 175/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.08.2001; Aktenzeichen B 3 KR 9/00 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse dem Kläger die Kosten für die Versorgung des linken Fußes eines Beschädigten mit orthopädischem Schuhwerk erstatten muss.

Der Kläger ist als Versorgungsträger zuständig für die Versorgung des Kriegsbeschädigten K. (im Folgenden: Beschädigter), der Mitglied der Beklagten ist.

Der Kläger gewährt dem Beschädigten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund folgender, als Schädigungsfolgen anerkannter Leiden:

Teilversteifung des rechten Fußes in leichter Spitzfußstellung (zwischen 105° und 95° beweglich), Versteifung der Zehen, Gefühlsstörung und Schwielenbildung an der Fußsohle infolge Wadenbeinnervenlähmung nach Oberschenkeldurchschuss rechts (der MdE-Grad beträgt 30 v.H.).

Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 - eingegangen bei dem Kläger am 21. Februar 1996 - beantragte der Beschädigte als Ersatz für ihm früher gewährte orthopädische Schuhe ein Paar orthopädische Maßhausschuhe sowie ein Paar orthopädische Stiefel. In versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 11. März 1996 und 16. Juli 1996 wurde dem beiderseitigen Ersatz der orthopädischen Stiefel bzw. der orthopädischen Hausschuhe zugestimmt, weil die dem Beschädigten zuvor gewährten orthopädischen Stiefel und Hausschuhe nicht mehr vorhanden und die Tragezeiten erfüllt seien.

Der Beschädigte wurde im Juni 1996 mit einem Paar maßangefertigter Stiefel versorgt. Nach der Rechnung der Orthopädie Schuh-Technik Greifendorf vom 11. Juni 1996 ergab sich hierfür eine Gesamtpreis von 2.057,65 DM, wovon den rechten Fuß Kosten in Höhe von insgesamt 1.140,95 DM für einen orthopädischen Schnürstiefel für einen leichten Klumpfuß normaler Schafthöhe mit einem Beinausgleich für 4 cm (1.052,--), eine Polstersohle von Schwammgummi (19,80 DM), einen Rutschriemen oder eine gepolsterte Lasche (41,10 DM) sowie eine Porosohle (28,05 DM) sowie für den linken Fuß Kosten in Höhe von insgesamt 916,70 DM für einen Stiefel für einen mittleren Plattfuß (725,20 DM), eine plastische Bettung (115,10 DM), eine Polstersohle von Schwammgummi (19,80 DM), eine besondere Vorrichtung für eine Ballenbildung/Hammerzehen (28,55 DM) sowie eine Porosohle (28,05 DM) entstanden. Darüber hinaus versorgte der Kläger den Beschädigten im Oktober 1996 mit einem Paar orthopädischer Maßhausschuhe und im Dezember 1996 mit einem Paar orthopädischer Maßschuhe.

Mit Schreiben vom 9. Juli 1996 machte der Kläger zunächst die Erstattung von 749,96 DM für die Versorgung des Beschädigten mit einem Paar orthopädischer Maßschuhe geltend. Er setzte als erstattungsfähige Kosten für die Versorgung des linken Fußes einen Mischpreis zugrunde, und zwar für einen Stiefel für mittleren Plattfuß 631,61 DM, für die plastische Bettung 113,52 DM, für die Polstersohle von Schwammgummi 19,58 DM, die Vorrichtung für die Ballenbildung/Hammerzehen 27,20 DM sowie für eine Porosohle 28,05 DM abzüglich eines Eigenanteils des Beschädigten in Höhe von 70,-- DM. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. März 1997 machte der Kläger darüber hinaus einen Erstattungsanspruch für die Versorgung mit einem orthopädischen Maßhausschuh und einem orthopädischen Maßschuh in Höhe von insgesamt 476,09 DM bzw. 694,71 DM geltend. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab (Schreiben vom 29. Juli 1996 sowie 19. März 1997).

Hiergegen hat der Kläger am 3. April 1997 Klage erhoben mit dem er sein Erstattungsbegehren zunächst in Höhe von 749,96 DM weiterverfolgt hat. Durch Schriftsatz vom 15. April 1997 hat er die Klage dahingehend erweitert, dass weitere 1.170,80 DM für orthopädische Maßhausschuhe und orthopädische Schuhe geltend gemacht würden, so dass sich der Klageanspruch auf insgesamt 1.920,76 DM erhöhe. Zur Begründung seiner Klageforderung hat der Kläger geltend gemacht: Ihm stehe der Erstattungsanspruch aus § 18 c Abs. 5 Satz 2 BVG zu. Er habe den orthopädischen Schuh für den linken Fuß lediglich nach Maßgabe des § 9 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem BVG (Orthopädieverordnung) -OrthV- mitgeliefert. Diese Vorschrift bestimme, dass orthopädische Schuhe auch dann paarweise bereitzustellen seien, wenn der andere Fuß von einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu versorgen sei, ohne dass dies die Kostenerstattungspflicht des anderen Trägers berühre. Hinsichtlich des Paares orthopädischer Schuhe müsse eine getrennte Betrachtung erfolgen. Die Füße des Beschädigten befänden sich jeweils in einem unterschiedlichen behandlungsbedürftigen Zustand, wobei jeder Zustand für sich einer gesonderten und heilbaren Behandlung bedürfe. Die anerkannten Schädigungsfolgen seien ...

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