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Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023]

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[Vorspann]

Auf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der durch Artikel 37 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§§ 1 - 21 Erster Abschnitt Hilfsmittel

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) 1Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde) und Zubehör muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2Zubehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.

 

(2) 1Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System, die technische Ausführung und der Lieferer zu bestimmen. 2Dabei können medizinisch und wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden.

 

(3) 1Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine höhere Zahl zugelassen ist. 2Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich geliefert werden.

 

(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.

 

(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich.

§ 2 Körperersatzstücke

 

(1) Als Körperersatzstücke werden geliefert

 

1.

künstliche Glieder,

 

2.

Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,

 

3.

künstliche Augen,

 

4.

Mammaprothesen,

 

5.

Perücken,

 

6.

Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.

 

(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.

 

(3) 1Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. 2Soweit es technisch mö...

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