Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4. keine Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Ergänzung bzw Ersatz eines rechtswidrigen Elementenfeststellungsbescheides noch im Klageverfahren möglich

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen einer Statusfeststellung kann nicht bloß die Frage einer abhängigen Beschäftigung und der daran anknüpfenden Versicherungspflicht festgestellt werden (unzulässige Elementenfeststellung; Anschluss an BSG vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R). Ein ggf deshalb rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw ersetzt werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 27. Oktober 2009 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 05. Juli 2001 bis zum 10. Oktober 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen stand und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig war.

Der 1974 geborene Kläger absolvierte ein Architekturstudium und war seinen Angaben nach vor der Tätigkeit bei der Beigeladenen im Bereich Unternehmensberatung tätig.

Die Beigeladene wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 05. Juli 2001 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Ihr Gegenstand war nach § 2 Abs. 1 des Vertrags “die Beratung Dritter bei der Wertsteigerung ihres Immobilienvermögens sowie deren Umsetzung„. Ihr Stammkapital betrug € 100.000,00. Hierauf übernahmen die R. Gesellschaft für Restrukturierungs- und Emissions-Management AG (im Folgenden: R. AG) € 45.000,00, Prof. Dr. K. R. € 45.000,00 und der Kläger € 10.000,00. Die Gesellschafter verpflichteten sich, ihre Stammeinlagen sofort und in voller Höhe einzuzahlen (§ 3 des Vertrags). Nach § 5 Abs. 2 und 3 des Vertrags war die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Stammkapitals vertreten waren, Beschlüsse waren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der Gesellschaft konnte nur einstimmig beschlossen werden (§ 5 Abs. 4 des Vertrags). Zu Geschäftsführern wurden der Kläger und C. G. bestellt. Beide Geschäftsführer erhielten Alleinvertretungsvollmacht und wurden von dem Verbot der Selbstkontrahierung befreit. Die Beigeladene wurde im August 2001 in das Handelsregister eingetragen. Am 11. Oktober 2007 wurde in das Handelsregister die Umwandlung der Beigeladenen in eine Aktiengesellschaft eingetragen. Grundlage der Eintragung war die Satzung vom 25. Juli 2007. An dem unveränderten Stammkapital von € 100.000,00 war der Kläger (nach seinen Angaben) zunächst mit 10 vom Hundert (v.H.) beteiligt. Er ist jetzt alleiniges Vorstandsmitglied der Beigeladenen.

Der Gegenstand der R. AG, ist nach ihrer Satzung vom 20. Juni 2000 die Beratung von Unternehmen, die eine Börseneinführung anstreben, die Durchführung von Sanierungen, die Übernahme von Krisenmanagement, Zeitmanagement, Restrukturierung und damit vergleichbare Tätigkeiten, das M&A (Merger and Acquisitions)-Geschäft (Vermittlung und Beratung bei der Verschmelzung und dem Aufkauf von Unternehmen) sowie die Beratung und das Projektmanagement bei Immobilienverwertungen. Alleiniges Vorstandsmitglied der R. AG war der Mitgeschäftsführer der Beigeladenen, C. G.. Am Kapital der R. AG war der Kläger nicht beteiligt.

Am 20. Dezember 2001 schlossen die Beigeladene, vertreten durch den Mitgeschäftsführer G., und der Kläger einen Anstellungsvertrag. Darin wurde festgehalten, der Kläger sei durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05. Juli 2001 mit Wirkung vom 01. September 2001 zum Geschäftsführer der Beigeladenen bestellt worden und vertrete die Gesellschaft allein. Er führe die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Anstellungsvertrags, des Gesellschaftsvertrags und der von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen. Ihm oblägen insbesondere die Aufgaben, die im Sinne des jeweils von der Gesellschafterversammlung festgelegten Geschäftsverteilungsplans zum Geschäftsbereich des Geschäftsführers gehörten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Anstellungsvertrags). In § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags war festgelegt, dass der Kläger zur Vornahme einer Reihe besonderer Geschäfte der vorigen Zustimmung der Gesellschaft bedürfe. Es handelte sich um den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Beteiligung an Unternehmen, die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die Aufnahme neuer und die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete, die Aufstellung von Finanzplänen, die Vor...

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