Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Vorstandsmitglieds einer eingetragenen Genossenschaft (hier: Taxi-Funk-Zentrale). abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wertung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds einer eingetragenen Genossenschaft (hier: Taxi-Funk-Zentrale) als abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung.

 

Normenkette

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, §§ 7a, 7b, 7 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 6; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GenG § 24 Abs. 3 S. 1, § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Statusfeststellung darüber, ob der Kläger als Vorstandsmitglied der T.-F.-Z. Karlsruhe eG (im Folgenden: Beigeladene zu 2) ab 01.09.2007 abhängig beschäftigt ist und der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt.

Der 1971 geborene Kläger ist im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbständiger Taxiunternehmer und beschäftigt Arbeitnehmer. Sein monatlicher Gewinn als Taxiunternehmer beträgt ca 3.000,00 €. Daneben war er seit September 2007 als 2. Vorstand der Beigeladenen zu 2) tätig. Die Beigeladene zu 2) ist eine Genossenschaft mit Sitz in Karlsruhe. Ihr Zweck ist nach § 2 Abs 1 ihrer Satzung die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens ist die Stärkung und Sicherung der selbständigen Existenz der Mitglieder durch geeignete Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Werbung, der Ausstattung und anderer Dienstleistungen sowie der allgemeinen Beratung; der Abschluss von Rechtsgeschäften im Interesse der oder für die Mitglieder der Genossenschaft, die Vornahme von Vermittlungs- und Delkrederegeschäften; die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen, die geeignet sind, das Taxigewerbe zu fördern und zu koordinieren; der Handel mit Waren, Rohstoffen und sonstigen Bedarfsartikeln; die Beteiligung oder Gründung und Betrieb von Gesellschaften oder Unternehmen im Interesse der Genossenschaft (§ 2 Abs 2 der Satzung). Die Beigeladene zu 2) hat über 100 Genossen. Nach § 37 Abs 1 der Satzung ist jedes Mitglied der Genossenschaft verpflichtet, sich mit vier Geschäftsanteilen zu je 766,94 € pro konzessioniertem Fahrzeug zu beteiligen. Gemäß § 18 Abs 6 der Satzung kann die Generalversammlung jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben (Satz 1). Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen. Gemäß § 30 f der Satzung unterliegt der Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes der Beschlussfassung der Generalversammlung. Hierzu ist nach § 31 Abs 2 der Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Der Kläger war seit September 2007 als 2. Vorstand der Beigeladenen zu 2) neben einem weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglied tätig. Der Kläger arbeitete in der T.-F.-Z., im Büro, in der Werkstatt, im Funkraum und im Ersatzteillager. Er teilte die Schichtpläne in der Zentrale ein, führte Besprechungen und Schulungen mit dem Funkpersonal durch und betreute das Werkstattpersonal. Für die Tätigkeit als Disponent in der Funk-Zentrale erhielt er pro Stunde 14,00 €, für sonstige Tätigkeiten zunächst 16,30 €, später 20,00 €. Der Kläger war für die Beigeladene zu 2) zunächst ca 170 Stunden monatlich tätig, später im Schnitt ca 200 Stunden monatlich (Minimum im September 2007 mit 121 Stunden; Maximum im September 2009 mit 278 Stunden). Der Kläger wurde als ehrenamtlicher Vorstand geführt, ein schriftlicher Vertrag über seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) wurde nicht geschlossen.

Die Beklagte führte bei der Beigeladenen zu 2) im Rahmen der Auswertung eines Lohnsteuerprüfberichts eine Betriebsprüfung durch für den Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008, die zu keinen Feststellungen führte (Bescheid vom 13.05.2009).

Im November 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Statusfeststellung. Die Beklagte stellte das Verfahren mit Bescheid vom 28.03.2011 ein, nachdem der Kläger trotz mehrfacher Mahnung keine Unterlagen vorgelegt hatte. Am 05.04.2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Statusfeststellung. Nachdem das Verfahren zunächst mit Bescheid vom 16.06.2011 wiederum eingestellt worden war, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2011 nach Vorlage weiterer Unterlagen den Kläger und die Beigeladene zu 2) zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an.

Mit Bescheiden vom 19.07.2011 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) fest, dass di...

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