Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Jugendhilfeplaner

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tätigkeit als Jugendhilfeplaner im Bereich kommunaler Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII) setzt keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA voraus und beinhaltet auch keine entsprechenden Tätigkeiten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie erfordert keinen grundsätzlich akademischen Zuschnitt (abw. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2001 – 15 Sa 959/01 –).

2. Die Aufgaben eines Jugendhilfeplaners können ebenso von Fachhochschulabsolventen erledigt werden. Sie führen nicht zu einer Eingruppierung nach VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA.

 

Normenkette

SGB VIII § 80; BAT/VKA VergGr II Fallgr. 1a

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1790/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 07.10.2004 – 4 Ca 1790/04 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: unverändert (14.400,00 EUR).

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe (VergGr) II der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltend macht.

Der zur Zeit 53-jährige Kläger, geboren am 17.06.1951, absolvierte an der Sporthochschule Köln ein Sportstudium und schloss dieses im Jahr 1982/83 mit der Erlangung des Diploms ab. Er besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und Deutsch. Nach vorangegangener anderweitiger Tätigkeit ist er seit dem 01.04.1990 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet vereinbarungsgemäß der BAT/VKA Anwendung. Seine Beschäftigung erfolgte zunächst befristet mit Sachbearbeiteraufgaben im Rahmen einer Städtepartnerschaft. Seit dem 01.04.1991 ist er unbefristet beschäftigt und als Angestellter im Fachbereich „Jugendhilfeplanung” (§ 80 SGB VIII) mit der Funktionsbezeichnung „Jugendhilfeplaner” tätig. Nach § 80 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

  1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
  3. die zur Befriedigung des Bedarf notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sollen die Träger der öffentlichen Jungendhilfe

darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

Nach § 81 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

Im Jahr 1993 war der Kläger unter anderem mit der Entwicklung eines Konzepts zur Integration behinderter Kinder in Tageseinrichtungen befasst, im Jahr 1994 und in den Folgejahren jeweils mit der Bedarfserhebung von Kindergartenplätzen, zusätzlich mit der Bedarfsentwicklung im Bereich „Hilfe zur Erziehung”, ebenso mit der Bestandsaufnahme schulischer Angebote zur Berufswahlvorbereitung und mit Sozialraumanalysen im Stadtgebiet der Beklagten. Seit 1994 ist die Stelle des Klägers dem Fachbereichsleiter als Stabsstelle zugeordnet. Seine Vergütung erfolgte zunächst nach VergGr IV a BAT. Seit (spätestens) 1998 erfolgt sie nach entsprechendem Bewährungsaufstieg aus VergGr III BAT.

Mit Schreiben vom 19.06.2000 bat der Kläger, die von ihm verwaltete Planstelle einer Stellenwertüberprüfung zu unterziehen. Mit Schreiben vom 14.12.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Neubewertung seiner Stelle der bisherige Stellenwert, nämlich VergGr IV a Fallgruppe 1 b mit vierjährigem Bewährungsaufstieg nach VergGr III Fallgruppe 1 b BAT (VKA), in vollem Umfang bestätigt werde. Bei der Bewertung legte die Beklagte entsprechend ihrer Stellenbeschreibung vom 14.12.2000 die nachfolgenden Tätigkeiten des Klägers zugrunde:

  1. Planungsmanagement (50 %)

    • Organisation der Planung in den Teilbereichen der Jugendhilfe und bezogen auf die Gesamtaufgabe
    • Entwicklung von Planungszielen, ihre Überprüfung und Weiterentwicklung
    • Initiieren von Planungsprozessen zur Behebung aktueller Missstände (zielgruppenbezogene Planung)
    • Konzeptionierung, Durchführung und Auswertung von Bestands- und Bedarfserhebungen einschließlich der Entwicklung von Materialien für Ergebnispräsentationen, im Rahmen größerer Projekte ggf. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Instituten
    • Initiieren, Durchführen und Auswerten von Veran...

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