Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
1. |
[2]den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch, |
Bis 31.12.2023:
1. |
den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, |
2. |
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, |
3. |
den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, |
4. |
Schulen und Stellen der Schulverwaltung, |
5. |
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, |
6. |
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, |
7. |
Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, |
8. |
den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, |
9. |
Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, |
10. |
den Polizei- und Ordnungsbehörden, |
11. |
der Gewerbeaufsicht,[3] [Bis 09.06.2021: und] |
12. |
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und[4] |
13. |
[5]Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser), |
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
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