Das Kurzarbeitergeld ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit die nachrangige Leistung der Arbeitsförderung.[1] Das Gesetz fordert deshalb, dass die Agentur für Arbeit prüft, ob ein Bezieher von Kurzarbeitergeld – zur Vermeidung der Leistungszahlung – in eine andere, zumutbare befristete oder unbefristete Beschäftigung (Zweitarbeitsverhältnis) vermittelt werden kann. Wenn und solange ein Arbeitnehmer bei einer solchen Vermittlung nicht in der gebotenen Weise mitwirkt, ist er vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.[2]

Eine Vermittlung in ein anderweitiges Arbeitsverhältnis kommt z. B. dann in Betracht, wenn auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ein erheblicher Mangel an entsprechenden Arbeitskräften besteht und keine anderen Arbeitnehmer für die Besetzung der freien Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Bei einer solchen Prüfung sind die Interessen des bisherigen Beschäftigungsbetriebs an der Erhaltung seiner Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere in den ersten 6 Monaten des Bezugs von Kurzarbeitergeld räumt die BA den Interessen des bisherigen Betriebs dabei regelmäßig ein Übergewicht vor einer Vermittlung ein. Bevor das Kurzarbeitergeld über die Regelbezugsdauer von 6 Monaten hinaus weitergezahlt wird, fordert sie jedoch grundsätzlich, dass

  • der leistungsberechtigte Arbeitnehmer während des weiteren Arbeitsausfalls für eine Vermittlung in einen anderen Betrieb zur Verfügung steht und
  • der Arbeitgeber mit der Aufnahme einer solchen Beschäftigung einverstanden ist.

Eine entsprechende Erklärung ist der Anzeige auf Weiterzahlung des Kurzarbeitergeldes über 6 Monate hinaus beizufügen.

Lehnt der Arbeitnehmer danach trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Arbeitsagentur angebotene zumutbare anderweitige Beschäftigung ab, gelten die Vorschriften des Arbeitslosengeldes zum Eintritt einer Sperrzeit von 3 bis zu 12 Wochen entsprechend.

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