Rz. 7

Von den Vorschriften des SGB (vgl. § 30 Abs. 1) und insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Rechte nach §§ 18 bis 29 und den damit in Bezug genommenen Gesetzen werden auch Personen erfasst, deren familienrechtliche Beziehungen sich nicht nach dem deutschen Recht bestimmen, sondern gemäß internationalem Privatrecht (Art. 3 EGBGB) nach dem Recht eines anderen Staates richten (Art. 13 ff. EGBGB). Soweit es für Rechte und Pflichten nach dem SGB auf familienrechtliche Beziehungen ankommt, sind daher grundsätzlich auch die Rechtsbegriffe und Rechte zugrunde zu legen, die durch das Recht des anderen Staates bestimmt werden.

 

Rz. 8

Für die Anwendung des § 34 ist daher die Feststellung erforderlich, dass für die familienrechtlichen Beziehungen ausländisches Familienrecht anzuwenden und zugrunde zu legen ist und keine vorrangigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Art. 3 Abs. 2 EGBGB) bestehen (2. Prüfungsschritt).

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