Rz. 13

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben sich in den vergangenen Jahrzehnten als wichtige Instrumente zur Integration von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Erwerbsleben etabliert. Dies gilt insbesondere für solche Beeinträchtigungen, die langfristig schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Teilhabe in Beruf haben.

§ 22 Abs. 1 Nr. 2 nennt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Unfallversicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls beanspruchen kann. Durch die Leistungen soll der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) entsprechend seiner Leistungsfähigkeit, Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich in das Arbeitsleben

  • eingegliedert (erstmalige Eingliederung; wenn z. B. Schüler einen Arbeitsunfall erleiden) bzw.
  • wieder eingegliedert (wenn früher bereits erwerbstätig)

werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 SGB IX).

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen nur in Betracht, wenn das Leistungsspektrum der Heilbehandlung einschließlich der medizinischen Rehabilitationsleistungen nicht ausreicht, um die Erwerbsfähigkeit des Unfallverletzten bzw. des an einer Berufskrankheit Erkrankten zu sichern bzw. herzustellen.

 

Rz. 14

Der Anspruch auf die teilweise auch noch als "berufsfördernde" Leistungen bzw. Berufshilfe (= jeweils veralteter Sprachgebrauch) bezeichneten Leistungen ergibt sich aus § 35 SGB VII, der auf das Leistungsspektrum der §§ 49 ff. SGB IX verweist.

Im Einzelnen handelt es sich z. B. um

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes

    • Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz, welche die Auswirkungen der Behinderung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgleichen, sofern die Kosten nicht vom Arbeitgeber zu tragen sind (z. B. speziell angefertigter Bürostuhl, der dem Grunde nach nur von dem behinderten Mitarbeiter benutzt werden kann),
    • berufliche Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung (z. B. um zusätzliche Qualifikationen zum Ausgleich der Behinderungseinschränkungen zu erwerben),
    • Arbeitsassistenz (personale Unterstützung am Arbeitsplatz bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst),
    • Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV (Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung, Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis),
  2. Übernahme der Kosten für die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung (z. B. vorgeschalteter Rechenkurs, um auf die geplante spätere Tätigkeit als Verkäuferin vorbereitet zu werden),
  3. Übernahme der Kosten für die berufliche Bildung (z. B. Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich des dafür erforderlichen Schulabschlusses),
  4. ergänzende Hilfen, z. B. Übernahme der Kosten für

    • Lehrgänge (z. B. bei "Umschulung"),
    • Prüfungsgebühren,
    • Lernmittel,
    • Arbeitskleidung einschließlich behinderungsbedingt notwendigem Schuhwerk und behinderungsbedingt notwendiger Schutzkleidung,
    • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist,
  5. Zuschüsse an den Arbeitgeber, z. B.

    • Ausbildungszuschüsse (z. B. zur Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes für einen schwerbehinderten arbeitsunfallverletzten ehemaligen Schüler),
    • Eingliederungszuschüsse (zum Ausgleich von Minderleistungen),
    • Zuschüsse für technische oder sonstige Arbeitshilfen zur notwendigen Gestaltung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes,
    • Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, um eine vollständige und dauerhaft berufliche Eingliederung zu verbessern oder überhaupt erst zu erreichen,
    • Zuschüsse für eine "Umschulung", Aus- oder Weiterbildung im Betrieb und für behinderungsbedingte technische Veränderung des Arbeitsplatzes (§§ 49, 50 SGB IX).
 

Rz. 15

Die Vielgestaltigkeit der Leistungen zur Teilhabe ermöglicht es der Unfallversicherung, auf die unterschiedlichsten Bedürfnisse des Arbeitsunfallverletzten und dessen Arbeitgeber zu reagieren. Das breite Leistungsspektrum erlaubt eine maßgefertigte Individualisierung der Leistungen. Ziel ist immer eine zügige, möglichst maßgeschneiderte (Wieder-)Eingliederung in Arbeit und Beruf, um Rentenzahlungen (Verletztenrenten) zu vermeiden.

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