(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
3. |
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
4. |
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, |
5. |
Rentenabfindungen, |
6. |
Haushaltshilfe, |
7. |
Betriebshilfe für Landwirte. |
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, [Bis 31.12.2014: die Eisenbahn-Unfallkasse,] [2] [Bis 31.12.2015: die Unfallkasse Post und Telekom,] [3] die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn[4] [Bis 31.12.2014: Unfallkasse des Bundes].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen