Leitsatz (amtlich)

Bei der Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes nach RVO § 573 Abs 2 ist das ortsübliche Entgelt maßgebend, wenn es günstiger als das tariflich festgesetzte ist (Anschluß an BSG 1975-04-24 8 RU 116/74 = SozR 2200 § 573 Nr 4).

 

Normenkette

RVO § 573 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der am 11. Juli 1951 geborene Kläger erlitt am 5. November 1969 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte (Firma D Werk W) einen Unfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er hatte nach einer Lehrzeit als Kraftfahrzeugschlosser am 3. November 1969 eine Beschäftigung als Montagearbeiter aufgenommen, für die er einen - übertariflichen - Stundenlohn von 5,59 DM erhielt.

Durch Bescheid vom 13. März 1972 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Folgen des Unfalls bis zum 25. Juni 1971 eine Dauerrente in Höhe der Vollrente, vom 26. Juni 1971 an nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. Den der Rente zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnete sie in Anwendung des § 573 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach dem Lohnabkommen für die Eisen und Metall erzeugende und verarbeitende Industrie im Lande Rheinland-Pfalz vom 18. August 1969, das mit Wirkung vom 1. September 1969 für die Ortsklasse I und die Arbeitswertgruppe 05 Stundenlöhne u.a. für die Altersklasse über 18 Jahre von 2,83 DM und von 3,17 DM, 3,43 DM, 3,73 DM für die Altersklassen über 19, 20, 21 Jahre vorsah. Dementsprechend setzte die Beklagte unter Anrechnung einer tariflichen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich den JAV auf 5.886,40 DM und vom 11. Juli 1970 an - jeweils nach einem Jahr erhöht -, auf 6.593,60 DM, 7.134,40 DM und 7.758,40 DM fest; für die Zeit vom 1. Januar 1972 an erhöhte sie zugleich den mit 7.134,40 DM festgesetzten JAV nach dem 14. Rentenanpassungsgesetz um 12,7 % auf 8.040,47 DM.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger die Berechnung des JAV nach seinem tatsächlich erzielten Stundenlohn von 5,59 DM begehrt und geltend gemacht, dieser Stundenlohn sei bei seiner Arbeitgeberin betriebsüblich und im Bereich W auch ortsüblich gewesen.

Das Sozialgericht (SG) Speyer hat durch Urteil vom 21. Januar 1974 die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, bei der Berechnung des JAV nach § 573 Abs. 2 RVO sei allein von dem tariflich geregelten Lohn auszugehen, selbst wenn ein höheres Entgelt ortsüblich sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 30. Oktober 1974 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 573 Abs.2 RVO dürfe ein ortsübliches Arbeitsentgelt als JAV nur festgesetzt werden, falls eine tarifliche Regelung nicht bestehe. Dies entspreche auch dem Sinn der Vorschrift. Allein das mutmaßliche Arbeitsentgelt in der bereits zur Unfallzeit rechtsverbindlich festgestellten Höhe sei zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis werde die Zugrundelegung des tariflichen Lohnes am ehesten gerecht. Hinzu komme, daß § 573 Abs. 2 der Verwaltungsvereinfachung dienen solle und der Tariflohn sich schneller und zuverlässiger als der ortsübliche Lohn feststellen lasse. Das ortsübliche Entgelt sei im Gesetz nur erwähnt, um diejenigen Versicherten nicht zu benachteiligen, für die kein Tarifvertrag bestehe. In diesem Sinne sei auch § 565 RVO aF zu verstehen gewesen ("durch Tarif oder sonst allgemein festgesetzt"), an dessen Stelle § 573 Abs. 1 und 2 RVO getreten sei. Die Anwendung des § 573 RVO bedeute im Verhältnis zur Regelberechnung nach § 571 RVO eine Günstigerstellung des Versicherten; die wahlweise Anwendung der jeweils günstigeren tariflichen oder ortsüblichen Entgeltregelung würde auf eine vom Sinn des § 573 RVO nicht mehr gedeckte zusätzliche Vergünstigung hinauslaufen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Aus dem Wortlaut des § 573 Abs. 2 RVO könne eine Rangfolge der Merkmale "durch Tarif festgesetzt" und "ortsüblich" nicht hergeleitet werden. Das LSG habe nicht beachtet, daß das Wort "sonst" einen vielfachen Bedeutungsinhalt - von "anderenfalls" bis "darüber hinaus" - haben könne. Dem Sinn der Vorschrift entspreche nur die Auslegung, daß der JAV-Berechnung die günstigere ortsübliche Regelung auch dann zugrunde zu legen sei, wenn ein Tarifvertrag bestehe.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1972 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Rentenberechnung den JAV nach den im Unfallzeitpunkt tatsächlich bei der Firma D, Werk W, gezahlten Löhnen zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Gegenüber der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1975 - 8 RU 116/74 - (SozR 2200 § 573 Nr. 4), in der das ortsübliche Entgelt für die Anpassung des JAV nach § 573 Abs. 2 RVO als maßgebend bezeichnet worden ist, wenn es günstiger als das tariflich festgesetzte ist, hält sie an ihrer Auffassung fest. Sie meint, der Wortlaut der Vorschrift lasse die vom BSG gefundene Auslegung nicht zu. Die Anwendung einer Begünstigungsklausel hinsichtlich tariflicher und ortsüblicher Regelungen sei auch nach dem Zweck der Vorschrift nicht gerechtfertigt. Die vergleichsweise Feststellung des ortsüblichen Entgelts in jedem Falle würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und überdies zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.

II

Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.

Der Kläger wurde von dem Arbeitsunfall im Alter von 18 Jahren betroffen, als er nach voraufgegangener Lehrzeit erst wenige Tage mit einem Stundenlohn von 5,59 DM als Montagearbeiter tätig gewesen war. Die Lehrlingsvergütung des Klägers im Jahre vor dem Arbeitsunfall (§ 571 Abs. 1 Satz 1 RVO; vgl. BSG 32, 169, 171) lag unter dem Dreihundertfachen des Ortslohns, der zur Zeit des Arbeitsunfalls für den Beschäftigungsort des Verletzten festgesetzt war (§ 575 RVO). Für die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) mußte deshalb eine Vergleichsberechnung nach § 573 Abs. 2 RVO ergeben, ob die Berechnung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führt.

Nach § 573 Abs. 2 RVO wird der JAV eines zur Zeit des Arbeitsunfalls noch nicht 25 Jahre alten Verletzten, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, dem Arbeitsentgelt angepaßt, das zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ab, höchstens aber des 25. Lebensjahres, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist. Die Beklagte hat diese Vorschrift angewendet und die im maßgebenden Tarifvertrag vorgesehenen Stundenlöhne - bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestaffelt - bei der Berechnung des JAV zugrunde gelegt. Dabei ergab sich schon für die Zeit des Arbeitsunfalls auf der Grundlage eines tariflichen Stundenlohnes von 2,83 DM für Achtzehnjährige ein den Ortslohn (4.380,- DM) übersteigender JAV von 5.886,40 DM, der im Bescheid für die Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers jeweils weiter erhöht wurde. Eine Vergleichsberechnung nach dem ortsüblichen Arbeitsentgelt hat die Beklagte dagegen nicht durchgeführt. Ihrer auch von den Vorinstanzen geteilten Auffassung, nach dem - günstigeren - ortsüblichen Arbeitsentgelt sei der JAV gemäß § 573 Abs. 2 RVO nur zu berechnen, wenn keine tarifliche Regelung über die Höhe des Entgelts bestehe, ist nicht beizupflichten.

Zu der im Schrifttum und in der Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten Frage, ob § 573 eine Rangfolge zwischen dem durch Tarif festgesetzten und dem ortsüblichen Arbeitsentgelt bestimmt (so LSG Hamburg in Breithaupt 1970, 110; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974, 393; LSG Rheinland-Pfalz in Breithaupt 1974, 481) oder ob das dem Verletzten jeweils günstigere - tarifliche oder ortsübliche - Arbeitsentgelt als JAV zugrundezulegen ist (so LSG Niedersachsen in Breithaupt 1969, 123; Schleswig-Holsteinisches LSG in Breithaupt 1974, 936; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand: Mai 1975, Anm. 6 h zu § 573; Miesbach/Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Januar 1975, Anm. 6 zu § 573; jetzt auch Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Stand: September 1975, Kennzahl 440 S. 22 a, anders als noch in der 19. Lieferung, Stand: März 1975), hat der 8. Senat des BSG in einem Urteil vom 24. April 1975 (8 RU 116/74 - SozR 2200 § 573 Nr. 4) ausgesprochen, daß auch bei tariflich festgesetztem Arbeitsentgelt das günstigere ortsübliche Arbeitsentgelt für die Berechnung des JAV maßgebend ist. Der erkennende Senat hält diese Auffassung - auch unter Berücksichtigung der von der Revisionsbeklagten erhobenen Einwände - im Ergebnis für zutreffend und schließt sich ihr an.

Der Wortlaut der Vorschrift - "Arbeitsentgelt ..., das durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist" - zwingt entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten schon wegen der verschiedenen Bedeutungsinhalte, die dem Wort "sonst" im Sprachgebrauch beigelegt werden, nicht dazu, einen Vorrang der tariflichen gegenüber der ortsüblichen Entlohnung anzunehmen. Vielmehr läßt der Wortlaut auch die Auslegung zu, daß durch die Verknüpfung der tariflichen und der ortsüblichen Regelung mit dem Wort "oder" eine Gleichrangigkeit zum Ausdruck kommt und das Wort "sonst" - attributiv - dem folgenden "ortsüblich" zugeordnet ist. Auch aus einem Vergleich des Wortlauts des § 573 RVO mit demjenigen des § 565 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 RVO idF des 6. ÄndG vom 9. März 1942 (RGBl I 107) - "Entgelt ..., der ... durch Tarif oder sonst allgemein ... festgesetzt ist" - läßt sich nicht zwingend folgern, § 573 RVO sehe anders als § 565 RVO aF eine Rangfolge vor. Allerdings kommt in der Wortfassung des § 565 RVO aF deutlicher zum Ausdruck, daß die beiden Regelungen gleichrangig nebeneinanderstehen und das Wort "sonst" im Sinne von "anderweitig" gebraucht ist. Andererseits aber kann die Übernahme des Gesetzestextes aus der bisherigen Vorschrift des § 565 RVO aF in das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG), soweit es sich um die Verbindung der beiden Regelungen durch die Wörter "oder sonst" handelt, eher als ein Anhalt dafür gewertet werden, daß eine Änderung im Sinne des Vorrangs der tariflich festgesetzten Lohnsteigerungen nicht gewollt war. Es hätte vielmehr nahegelegen, daß der Gesetzgeber des UVNG, falls er anders als nach der bisherigen Regelung des § 565 RVO aF eine Rangfolge bestimmen wollte, dies durch Hinzufügen eines Finalsatzes ähnlich wie bei der Fassung des § 575 Abs. 1 RVO etwa in der Form "oder, wenn ein Tarif fehlt, ..." zum Ausdruck gebracht hätte.

Der erkennende Senat hält es für ausschlaggebend, daß das vom 8. Senat gefundene Ergebnis dem Sinn des § 573 RVO und dem mit der Vorschrift erstrebten Zweck am besten gerecht wird. Die Regelung des § 573 RVO durchbricht den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, daß die Verdienstverhältnisse im Jahre vor dem Unfall für die Zukunft die Grundlage der Geldleistungen bleiben und zukünftige Erwerbsaussichten bei der Festsetzung des JAV nicht zu berücksichtigen sind. Sie dient dem Ausgleich von Nachteilen für Verletzte, die in jungen Jahren einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben Die durch den Unfall herbeigeführte Beeinträchtigung der Aussichten auf zukünftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt § 573 RVO allerdings nicht individuell in der Art, daß die persönlichen Verhältnisse und besonderen Eigenschaften des Verletzten - etwa seine größere oder geringere Befähigung oder Leistungsfähigkeit im Beruf - die Höhe des der Rente zugrunde zu legenden JAV bestimmen. Die Vorschrift setzt vielmehr verallgemeinernd bestimmte Bezugsgrößen - tarifliche oder ortsübliche Lohnsteigerungen nach Lebensjahren - als Maßstab fest. Die in jungen Jahren Verletzten sind zwar schon begünstigt, wenn der JAV nicht nach dem tatsächlich im Jahre vor dem Unfall erzielten Arbeitseinkommen (§ 571 RVO) oder nach dem Dreihundertfachen des Ortslohns (§ 575 RVO) berechnet, sondern an die tariflichen Lohnsteigerungen angepaßt wird. Der erstrebte Zweck, die Verletzten hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen, als hätten sie den Arbeitsunfall erst in einem höheren Lebensalter oder nach Beendigung ihrer Ausbildung erlitten, würde jedoch nur teilweise erreicht, wenn die tariflichen Lohnsteigerungen auch in den nicht seltenen Fällen maßgebend wären, in denen die tatsächliche Übung des Arbeitsmarktes über diese tariflichen Vereinbarungen dadurch hinweggegangen ist, daß ortsüblich mit dem Erreichen späterer Lebensjahre höhere Arbeitsentgelte gezahlt werden. Der mit der Anpassung des JAV verfolgten Zielsetzung entspricht es auch nach der Auffassung des erkennenden Senats, in solchen Fällen das reale ortsübliche Entgelt zugrunde zu legen und nicht einen geringeren Tariflohn, der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht.

Die vergleichende Berechnung sowohl nach den tariflich festgesetzten als auch nach den ortsüblichen Lohnsteigerungen ist auch nicht undurchführbar oder mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Im jeweiligen Einzelfall beschränken sich die Ermittlungen des ortsüblichen Arbeitsentgelts in der Regel auf eine verhältnismäßig geringe Zahl von Unternehmen, in denen Personen mit gleichartiger Tätigkeit (§ 573 Abs. 2 RVO) beschäftigt sind. Im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen (§ 646 Abs. 2 RVO) wird es sich darüber hinaus in der allgemeinen Unfallversicherung häufig in der Mehrzahl um Mitglieder derjenigen Berufsgenossenschaft handeln, die das ortsübliche Entgelt zu ermitteln hat. Falls erforderlich, können die ortsüblichen Arbeitsentgelte nach der Auffassung des Senats durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, gegebenenfalls im Zusammenwirken der Versicherungsträger über ihre Verbände durch Austausch von Erhebungen und Informationen ermittelt werden.

Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Ermittlungen darüber angestellt, ob im vorliegenden Fall zur Zeit des Arbeitsunfalls ortsüblich nach dem Lebensalter gestaffelt ein übertarifliches Entgelt für Personen mit gleichartiger Tätigkeit, wie sie der Kläger verrichtet hat, gezahlt worden ist. Mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat deshalb nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist vielmehr zurückzuverweisen, um dem LSG Gelegenheit zu den erforderlichen Ermittlungen zu geben. Dabei wird das LSG nur auf den Zeitpunkt des Arbeitsunfalls abzustellen haben (§ 573 Abs. 2 RVO), da im vorliegenden Fall, in dem sich der Unfall nicht während der Ausbildung ereignete, Abs. 1 des § 573 RVO nicht anzuwenden ist.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649951

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