Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückbuchung von Beiträgen durch die Regierungsoberkasse als Rückforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Jedem der an der Beitragsaufbringung Beteiligten steht ein selbständiger Rückerstattungsanspruch zu.

Nicht zurückgefordert sind auch Beiträge, die nicht rechtswirksam zurückgefordert sind.

Aus dem Vorgang der Zurückbringung der Beiträge durch den Arbeitgeber läßt sich für sich allein noch nicht schließen, daß der Kläger eine Rückforderung der Pflichtbeiträge gegen sich gelten lassen muß mit der Folge, daß die Umwandlung der Pflichtbeiträge nach RVO § 1446 aF ausscheidet.

 

Normenkette

RVO § 1446 Fassung: 1924-12-15, § 1445c Abs. 4 Fassung: 1937-12-21

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. April 1967 insoweit aufgehoben, als das Landessozialgericht über die Berechtigung des Klägers zur Weiterversicherung entschieden hat; insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger, geboren am 27. Juli 1920, entrichtete für die Zeit vom 17. April bis 30. August 1939 20 Pflichtwochenbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung und für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1955 4 Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung. Seit 25. Juni 1956 ist der Kläger bei dem Staatlichen Hochbauamt in Stuttgart beschäftigt und erhält seine monatlichen Bezüge von der Regierungsoberkasse Stuttgart. Die Abzüge und Auszahlungen erfolgten zunächst nach einem monatlichen Gehalt von 634,- DM. Auf Grund eines am 14. Juni 1956 abgeschlossenen Tarifvertrages stellte die Oberfinanzdirektion Stuttgart mit Kassenanweisung vom 10. November 1956 fest, daß der Kläger nach Vergütungsgruppe IV a der TOA ab 25. Juni 1956 monatlich 726,- DM, ab 1. Juli 1956 - wegen der altersmäßigen Steigerung - 761,- DM und ab 1. Oktober 1956 - wegen Höhergruppierung von TOA IV a nach TOA III - 861,- DM zu beanspruchen habe. Die Nachzahlung wurde dem Kläger mit den Dezemberbezügen am 15. Dezember 1956 ausgezahlt. Gleichzeitig wurden, nachdem der Kläger wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze ab 1. Juli 1956 versicherungsfrei geworden war, die der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) für die Monate Juli bis November 1956 überwiesenen Pflichtbeiträge wieder zurückgebucht. Da der Kläger tarifvertraglich verpflichtet war, sich nunmehr, nachdem er nicht mehr der gesetzlichen Pflichtversicherung unterlag, freiwillig weiterzuversichern, behielt die Regierungsoberkasse die vom Gehalt des Klägers einbehaltenen Versicherungsbeiträge auch nach der Rückbuchung weiter ein, um sie für den Kauf von Beitragsmarken für die freiwillige Weiterversicherung zu verwenden, und verrechnete die vom Kläger für die Abführung von Pflichtbeiträgen einbehaltenen Arbeitnehmeranteile mit den freiwilligen Beiträgen.

Die Regierungsoberkasse entrichtete im Januar oder Anfang Februar 1957 für den Kläger 8 freiwillige Beiträge der Klasse IX mit dem Aufdruck "1957".

Ab 1. März 1957 wurde der Kläger infolge der Heraufsetzung der Beitragspflichtgrenze durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) wieder versicherungspflichtig. Er leistete auch wieder Pflichtbeiträge. Auf seinen Antrag vom 22. August 1957 wurde er nach Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit. Die in der Zeit vom 1. März 1957 bis 30. April 1958 gezahlten Versicherungsbeiträge wurden ihm antragsgemäß erstattet.

Mit Bescheid vom 13. Juni 1958 beanstandete die Beklagte die für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 28. Februar 1957 entrichteten 8 freiwilligen Beiträge; der Kläger sei nach § 10 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nF nicht zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, weil er nicht innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet habe; der Kläger könne sich auch nicht nach der Übergangsregelung des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG freiwillig weiterversichern, weil er nicht bis zum Inkrafttreten des AnVNG (1. Januar 1957) durch die Entrichtung eines Beitrages von dem Recht der Weiterversicherung Gebrauch gemacht habe; die im Januar 1957 für das Jahr 1956 entrichteten Beiträge seien unwirksam.

Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 7. Dezember 1959). Mit der Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte habe zu Unrecht das Recht des Klägers zur Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG verneint; die Anfang 1957 für Monate des Jahres 1956 geleisteten Beiträge seien rechtswirksam entrichtet; er - der Kläger - habe sich vor dem 31. Dezember 1956 gegenüber der Regierungsoberkasse bereit erklärt, freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung zu entrichten; wenn die Regierungsoberkasse aus zahlungstechnischen Gründen die freiwilligen Beiträge aber nicht mehr im Jahre 1956, sondern erst im Januar 1957 entrichtet habe, so habe er dies nicht zu vertreten.

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart lud das Land Baden-Württemberg zum Verfahren bei. Der Beigeladene trug vor: Daß der Erwerb und das Einkleben der Marken für die freiwilligen Beiträge erst im Jahre 1957 erfolgt sei, sei nicht auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen; maßgebend sei, daß der Kläger rechtzeitig zum Ausdruck gebracht habe, daß er die Versicherung durch Entrichtung freiwilliger Beiträge fortsetzen wolle.

Das SG wies die Klage durch Urteil vom 13. November 1962 ab. Der Kläger legte Berufung ein. Er wies noch darauf hin, daß in der Zeit von Juli bis November 1956 Pflichtbeiträge entrichtet worden seien; diese Pflichtbeiträge seien irrtümlich entrichtet, weil er bereits ab 1. Juli 1956 versicherungsfrei geworden sei, diese Beiträge hätten aber nach § 1446 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF als Beiträge zur Weiterversicherung zu gelten, so daß damit die Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG erfüllt seien.

Das Landessozialgericht (LSG) entschied mit Urteil vom 11. Februar 1967: "Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 13. November 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die vom Kläger für die Zeit von Juli bis November 1956 entrichteten freiwilligen Beiträge der Klasse IX nicht beanstanden darf".

Das LSG führte aus: Die Voraussetzungen für das Recht des Klägers zur Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht vor Inkrafttreten des AnVNG (1. Januar 1957) durch Entrichtung eines freiwilligen Beitrages von dem ihm zustehenden Recht zur freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch gemacht habe. Auch eine Bereiterklärung im Sinne des § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF i.V.m. § 190 AVG aF (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF) liege nicht vor. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen vor dem 1. Januar 1957 keine Beiträge entrichtet worden seien. Die Voraussetzungen des Art.2 § 5 Abs. 1 AnVNG seien auch nicht dadurch erfüllt, daß der Kläger für die Zeit von Juli bis November 1956 irrtümlich Pflichtbeiträge entrichtet habe. Diese Beiträge seien zurückgefordert worden; die Regierungsoberkasse habe im Dezember 1956, nachdem sie erkannt hätte, daß der Kläger ab 1. Juli 1956 versicherungsfrei geworden war, diese Beiträge wieder "zurückgebucht", was in diesem Falle bedeute, daß sie im Sinne des § 1446 RVO aF zurückgefordert worden seien.

Das LSG ließ die Revision zu. Der Kläger legte fristgemäß und formgerecht Revision ein und beantragte,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide vom 13. Juni 1958 und 27. Oktober 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid über die Berechtigung zur Weiterversicherung zu erteilen.

Der Kläger rügt, das LSG habe die Vorschriften der §§ 21, 190 AVG aF i.V.m. §§ 1244, 1446 RVO aF verletzt. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß die für Juli bis November 1956 geleisteten Pflichtbeiträge zurückgefordert seien; diese Beiträge hätten als Beiträge zur Weiterversicherung gegolten, so daß die Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG erfüllt gewesen seien. Die Beigeladene führte aus, das LSG habe die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG nicht ausgeräumt.

Die Beklagte beantragte,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

II

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), sie ist, insoweit als das LSG über die Berechtigung des Klägers zur Weiterversicherung entschieden hat, auch begründet. Sie hat insoweit die Aufhebung des Urteils des LSG und die Zurückverweisung an das LSG zur Folge.

Das LSG hat zu Recht die Auffassung vertreten, der Kläger habe durch die nach dem Inkrafttreten des AnVNG (1. Januar 1957) für die Monate Juli bis November 1956 entrichteten freiwilligen Beiträge die Berechtigung zur Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG nicht erworben. Das LSG hat die Rechtslage insoweit ebenso beurteilt, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. November 1967 (11 RA 126/67). Der Senat hat dort - im Anschluß an die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. August 1966, BSG 25, 170, vom 19. Januar 1966 (11 RA 18/65) und vom 23. Mai 1967, SozR Nr. 6 zu Art. 2 § 4 ArVNG - ausgeführt: "Ebenso wie für die Berechtigung zur Selbstversicherung genügt es für die Berechtigung zur Weiterversicherung nicht, daß der Gegenwert für den Beitrag von dem Versicherten - oder von einem anderen für ihn - bereitgehalten wird, mag auch die Absicht bestehen, ihn demnächst zu entrichten; durch "Entrichtung" eines Beitrags Gebrauch gemacht i.S. des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG ist nur dann, wenn der Beitrag tatsächlich vor dem 1. Januar 1957 verwendet worden ist". Der erkennende Senat hat sich auch bereits mit der Frage befaßt, ob der Ausschluß der Weiterversicherung in den Fällen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, in denen - wie hier - freiwillige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 noch vor der Verkündung des AnVNG, aber erst nach dessen Inkrafttreten, d.h. in der Zeit vom 1. Januar bis 23. Februar 1957 entrichtet worden sind. Er hat diese Frage bejaht (Urteil vom 23. Mai 1967, SozR 6 zu Art. 2 § 4 ArVNG nebst weiteren Hinweisen; Urteil vom 28. November 1967 - 11 RA 126/67 -); er sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsansicht abzuweichen.

Das LSG hat jedoch insoweit, als es verneint hat, daß die Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG durch "Umwandlung" der für die Zeit von Juli bis November 1956 geleisteten Pflichtbeiträge nach §§ 1446, 190 AVG aF erfüllt gewesen sind, nicht die rechtserheblichen Tatsachen festgestellt, die erkennen lassen, daß seine rechtliche Schlußfolgerung insoweit zutrifft. Beiträge, die vor dem 1. Januar 1957 auf Grund des § 1446 RVO aF als für die Weiterversicherung entrichtet gelten, begründen unter der Voraussetzung des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG das Recht, die Versicherung nach dem 1. Januar 1957 fortzusetzen (Jantz/Zweng, das neue Recht der RV, 1959, zu § 1422 ArV). Nach § 1446 RVO aF gelten Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden sind und nicht zurückgefordert werden, als für die (Selbstversicherung oder) Weiterversicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestanden hat. Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Gehaltsnachzahlung von Dezember 1956 keine rückwirkende Zulage, sondern eine verspätete Nachzahlung einer bereits seit dem 1. Juli 1956 geschuldeten Gehaltsdifferenz erhalten hat, so daß er bereits ab 1. Juli 1956 wegen Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze nicht mehr versicherungspflichtig ist (vgl. auch BSG 22, 162) und damit die für die Zeit von Juli bis November 1956 der AOK überwiesenen Pflichtbeiträge irrtümlich entrichtet worden sind. Insoweit ist auch die Revision den Ausführungen des LSG gefolgt. Die Beiträge sind auch bereits mit der Abführung an die AOK "entrichtet" worden im Sinne des § 1446 RVO aF. Sie sind nicht erst entrichtet, wenn die Entrichtung durch Entgeltsbescheinigung in der Versicherungskarte nachgewiesen ist (vgl. §§ 8, 10 der 2. LAV; §§ 118 ff AVG). Aus den Feststellungen des LSG ist ferner zu entnehmen, daß der Kläger zur Zeit der Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Weiterversicherung - nach altem Recht (§ 1244 RVO aF, § 21 AVG aF) - berechtigt gewesen ist. Es bleibt demnach die Frage zu beurteilen, ob die Beiträge "nicht zurückgefordert" sind i.S. des § 1446 RVO aF. Das LSG hat hierzu lediglich darauf hingewiesen, daß die Regierungsoberkasse (die Gehaltszahlstelle des Arbeitgebers des Klägers) die für die Monate Juli bis November 1956 entrichteten Pflichtbeiträge im Dezember 1956, nachdem sie erkannt habe, daß der Kläger ab 1. Juli 1956 versicherungsfrei geworden ist, wieder "zurückgebucht" habe, "was in diesem Falle bedeute, daß sie im Sinne von § 1446 RVO aF zurückgefordert" seien. Damit ist nicht ausreichend dargetan, daß das Tatbestandsmerkmal "nicht zurückgefordert" i.S. des § 1446 RVO aF zu verneinen ist; es kommt insoweit nicht darauf an, in wessen wirtschaftliche Sphäre der Geldwert der Beiträge gelangt ist, sondern darauf, ob eine rechtswirksame Zurückforderung der Pflichtbeiträge vorgelegen hat. Die Ausführungen des LSG sagen nichts darüber, ob und in welcher Weise der Kläger an der Rückforderung dieser Beträge beteiligt gewesen ist. Nach § 1445 c Abs. 4 RVO aF (vgl. auch § 146 AVG nF) steht dem Versicherten der Rückerstattungsanspruch zu, soweit er die Beträge selbst getragen hat; im übrigen steht der Rückerstattungsanspruch dem Arbeitgeber zu. Wird dem Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat, ersetzt, so steht ihm kein Rückerstattungsanspruch zu. Danach steht jedem der an der Beitragsaufbringung Beteiligten ein selbständiger Rückerstattungsanspruch zu. Soweit in dem "zurückgebuchten Betrag" Beitragsanteile enthalten sind, die der Kläger getragen hat, hat der Arbeitgeber einen ihm nicht zustehenden Rückerstattungsanspruch geltend gemacht; insoweit ist die Zurückforderung nur rechtswirksam gewesen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Vertretungsmacht gehabt hat. Das LSG hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich diese Vertretungsmacht des Arbeitgebers ergibt. Wenn der Kläger tarifvertraglich zur Weiterversicherung verpflichtet gewesen ist und wenn er es seinem Arbeitgeber überlassen hat, diese freiwillige Weiterversicherung für ihn durchzuführen, so ist daraus noch nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Arbeitgeber auch berechtigt gewesen ist, irrtümlich entrichtete Pflichtbeiträge für den Kläger zurückzufordern.

Der Arbeitgeber hat zwar aus eigenem Recht über die Beitragsanteile, die er selbst getragen hat, verfügen können; er hat aber auch diese Anteile nicht ohne weiteres und ohne Zutun des Klägers "zurückfordern" können.

"Nicht zurückgefordert" i.S. des § 1446 RVO aF sind auch Beiträge, die nicht rechtswirksam zurückgefordert sind. Das ist aber der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Anteile zurückfordert, ohne daß der Versicherte hierzu gehört wird und ihm Gelegenheit gegeben wird, das Recht aus § 1445 Abs. 4 Satz 2 RVO aF auszuüben. Diese Vorschrift hat gerade den Zweck, zu verhindern, daß der Versicherte dadurch, daß der Arbeitgeber einseitig und ohne Wissen des Versicherten seine Beitragsanteile zurückfordert - und damit den Leistungsanspruch aus dem gesamten Beitrag zum Erlöschen bringt (Elsholz/Theile, Die gesetzliche RV, 1963 Nr. 148 Abs. 3) - um die Umwandlung der irrtümlich geleisteten Pflichtbeiträge in Beiträge zur Weiterversicherung nach § 1446 RVO aF gebracht wird. Daraus ergibt sich aber, daß der Kläger bei der Rückforderung der Pflichtbeiträge durch den Arbeitgeber, auch soweit dieser nur über die von ihm aufgebrachten Anteile hat verfügen wollen, jedenfalls in der Weise zu beteiligen gewesen ist, daß er hätte befragt werden müssen, ob er mit der Zurückforderung einverstanden sei oder ob er sein Recht auf Ablösung des Rückerstattungsanspruchs des Arbeitgebers ausüben wolle. Ohne eine solche Beteiligung des Klägers hat danach keine wirksame Zurückforderung der Pflichtbeiträge i.S. des § 1446 RVO aF vorgelegen; dies hat auch die zur Zurückzahlung berufene Stelle (vgl. auch § 8 der DVO zur 2. LAV vom 15.6.42) beachten müssen, weil sonst die Rechte des Klägers aus den §§ 1445 c Abs. 4 Satz 2, 1446 RVO verletzt worden wären (vgl. hierzu RVA, Mitt. RfA 1922, 171; Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2.-3. Aufl. Bd. 1, S. 689/690; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Band 3 S. 658).

Die notwendigen Feststellungen über die Beteiligung des Klägers an der Rückforderung der Pflichtbeiträge hat das LSG nicht getroffen. Aus dem Vorgang der "Zurückbuchung" der Beiträge durch den Arbeitgeber für sich allein läßt sich jedenfalls noch nicht schließen, daß der Kläger eine Rückforderung der Pflichtbeiträge gegen sich gelten lassen muß mit der Folge, daß die Umwandlung der Pflichtbeiträge nach § 1446 RVO aF ausscheidet. Es bedarf vielmehr der Feststellung, welche Erklärungen bzw. welches rechtserhebliche Verhalten der Beteiligten - und der für die Rückerstattung zuständigen Stelle - diesem Vorgang zugrunde gelegen hat, um die Rechtswirksamkeit der Rückforderung beurteilen zu können. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der Kläger mit der Rückforderung der Pflichtbeiträge durch den Arbeitgeber einverstanden gewesen ist, weil diese Rückforderung auch in seinem Interesse gelegen habe; es ist vielmehr auch mit Rücksicht auf die bereits damals erwartete Einschränkung der Weiterversicherung nicht auszuschließen, daß der Kläger Wert darauf gelegt hat, die irrtümlich entrichteten Pflichtbeiträge "stehenzulassen", um sich dadurch - nach § 1446 RVO aF - einen Bestand an Beiträgen zur Weiterversicherung zu sichern, dies insbesondere dann, wenn wesentliche finanzielle Nachteile für ihn damit nicht verbunden gewesen sind.

Der Senat kann unter diesen Umständen die Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Die Sache ist insoweit, als die Berechtigung des Klägers zur Weiterversicherung streitig ist, nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückzuverweisen. Insoweit als das LSG entschieden hat, die im Jahre 1957 für die Monate Juli bis Dezember 1956 entrichteten freiwilligen Beiträge seien von der Beklagten zu Unrecht beanstandet worden, ist das Urteil des LSG nicht angefochten. Über die Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, daß möglicherweise Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen doppelt belegt sind, ist hier nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2375095

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