Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Versicherter, der in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des AnVNG (1957-01-01) und dessen Verkündung (1957-02-23) freiwillige Beiträge für Zeiten vor den 1957-01-01 entrichtet hat, ist nicht zur Weiterversicherung berechtigt; der Ausschluß von der Weiterversicherung ist nicht verfassungswidrig. Damit wird die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten.

2. Für das Recht der Weiterversicherung nach AnVNG Art 2 § 5 Abs 1 S 1 ist es nicht erheblich, ob überhaupt (noch) die Möglichkeit zur Entrichtung eines Beitrages vor dem 1957-01-01 gegeben gewesen ist und bejahendenfalls, ob der Versicherte diese Möglichkeit schuldhaft oder ohne Verschulden nicht genutzt hat.

 

Normenkette

AnVNG Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23; GG

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. April 1967 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 21. April 1960 und 16. Juli 1960 (Widerspruchsbescheid) werden auch insoweit aufgehoben, als die Beklagte die von dem Kläger für die Monate Januar und Februar 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge beanstandet hat.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger, geboren ... 1918, ist als Angestellter beim Staatlichen Hochbauamt in L beschäftigt. Er schied mit Wirkung vom 30. November 1956 aus der Pflichtversicherung der Angestellten aus, da sein monatliches Einkommen die Jahresverdienstgrenze von 9.000,- DM überschritt. Bis dahin hatte die Regierungsoberkasse Nordwürttemberg für ihn Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung (AnV) abgeführt; für Dezember 1956 wurde kein Pflichtbeitrag mehr geleistet. Die Regierungsoberkasse behielt mit Einverständnis des Klägers den von diesem an sich zu tragenden Teil des Versicherungsbeitrages auch von den Dezemberbezügen ein, da der Kläger nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung verpflichtet war, sich nach seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in der AnV freiwillig weiter zu versichern und die Regierungsoberkasse die Weiterversicherung für den Kläger durchzuführen beabsichtigte. Die Regierungsoberkasse entrichtete für den Kläger im Januar 1957 - für Dezember 1956 bis Februar 1957 - 3 freiwillige Beiträge der Kl. XI mit dem Aufdruck "1957". Ab 1. März 1957 wurde der Kläger infolge der Heraufsetzung der Versicherungspflichtgrenze durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) wieder versicherungspflichtig, er leistete auch wieder Pflichtbeiträge. Auf seinen Antrag vom 22. Mai 1957 wurde er nach Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages mit Bescheid der Beklagten vom 15. November 1957 ab 1. März 1957 von der Versicherungspflicht befreit; die in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1957 geleisteten Pflichtbeiträge wurden ihm antragsgemäß erstattet.

Mit Bescheid vom 21. April 1960 beanstandete die Beklagte die für Dezember 1956 und Januar/Februar 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge; der Kläger sei nach § 10 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nF nicht zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, weil er nicht innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet habe; der Kläger könne sich auch nicht nach der Übergangsregelung des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG freiwillig weiter versichern, weil er nicht bis zum Inkrafttreten des AnVNG (1. Januar 1957) durch Entrichtung eines Beitrages von dem Recht der Weiterversicherung Gebrauch gemacht habe; die im Januar 1957 für Dezember 1956 und Januar/Februar 1957 entrichteten Beiträge seien unwirksam.

Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 16. Juli 1960). Mit der Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte habe zu Unrecht das Recht des Klägers zur Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG verneint; die im Januar 1957 für Dezember 1956 bis Februar 1957 geleisteten Beiträge seien rechtswirksam entrichtet; er - der Kläger - habe sich vor dem 31. Dezember 1956 gegenüber der Regierungsoberkasse bereit erklärt, freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung zu entrichten; wenn die Regierungsoberkasse aus zahlungstechnischen Gründen den Beitrag für Dezember 1956 erst im Januar 1957 entrichtet habe, so habe er dies nicht zu vertreten.

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn lud auf Antrag des Klägers das Land Baden-Württemberg zum Verfahren bei. Der Beigeladene trug vor, die Regierungsoberkasse sei frühestens in der Zeit vom 15. bis 29. Dezember 1956 in der Lage gewesen, die für den Monat Dezember 1956 geltende Beitragsmarke zu kaufen und in die Versicherungskarte einzukleben; wegen besonderer Arbeitsüberlastung sei dies nicht möglich gewesen. Außerdem sei es nach dem zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Recht möglich gewesen, erst im Januar 1957 die für das Kalenderjahr 1956 geltenden Marken für freiwillige Beiträge zu kaufen und Beiträge für den Kläger zu entrichten; der rückwirkende Ausschluß des Klägers von der Weiterversicherung verstoße gegen Grundsätze des Verfassungsrechts.

Das SG Heilbronn hob durch Urteil vom 10. August 1961 die angefochtenen Bescheide auf und stelle fest, daß der Kläger zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sei.

Die Beklagte legte Berufung an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein.

Das LSG entschied mit Urteil vom 11. April 1967:

"Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Heilbronn vom 10. August 1961 abgeändert.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. April 1960 idF des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1960 wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Beklagte den für den Monat Dezember 1956 entrichteten freiwilligen Beitrag der Kl. XI nicht beanstanden darf."

Das LSG führte aus: Die Voraussetzungen für das Recht des Klägers zur Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht vor dem Inkrafttreten des AnVNG (1. Januar 1957) durch Entrichtung eines freiwilligen Beitrages von den ihm an sich zustehenden Recht zur freiwilligen Weiterversicherung (nach § 21 AVG aF) Gebrauch gemacht habe, auch eine Bereiterklärung im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 AVG liege nicht vor. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen vor dem 1. Januar 1957 kein Beitrag entrichtet worden sei, insbesondere ob dies auf ein Verschulden des Klägers oder eines anderen zurückzuführen sei oder nicht. Der Ausschluß des Klägers von der Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG sei nicht verfassungswidrig. Rechtswidrig seien die angefochtenen Bescheide nur insoweit, als die Beklagte den von dem Kläger im Januar 1957 für den Monat Dezember 1956 entrichteten freiwilligen Beitrag beanstandet habe. Das LSG ließ die Revision zu.

Der Kläger legte fristgemäß und formgerecht Revision ein. Er beantragte,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11. April 1967 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Heilbronn vom 10. August 1961 zurückzuweisen.

Der Kläger rügte, das LSG habe Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG unrichtig angewandt; diese Vorschrift sei dahin auszulegen, daß das Recht zur Weiterversicherung nicht an die "strenge Voraussetzung" der tatsächlichen Entrichtung eines Beitrages vor dem 1. Januar 1957 zu knüpfen sei; vielmehr müsse es genügen, wenn der Versicherte durch ein "aktives Handeln" schon vor dem 1. Januar 1957 bekundet habe, daß er sich weiterversichern wolle. Das LSG habe auch die verfassungsrechtlichen bedenken gegen Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG nicht ausgeräumt.

Die Beklagte nahm ihre Revision zurück, sie stellte zur Revision des Klägers keinen Antrag.

Der Beigeladene schloß sich den Ausführungen des Klägers an.

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger ist weder nach § 10 Abs. 1 AVG (idF vor und nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes - RVÄndG - vom 9. Juni 1965) noch nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG zur Weiterversicherung berechtigt. Der Senat hält diese Vorschriften, soweit sie das Recht zur Weiterversicherung rückwirkend ab 1. Januar 1957 ausschließen, auch nicht für verfassungswidrig. Die Beklagte ist jedoch nicht berechtigt gewesen, die Beiträge, die der Kläger im Januar 1957 entrichtet hat, zu beanstanden; dies gilt nicht nur für den für Dezember 1956 geleisteten Beitrag, den bereits das LSG als wirksam entrichtet angesehen hat, sondern auch für die für Januar und Februar 1957 geleisteten Beiträge.

Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nach § 10 Abs. 1 AVG scheidet für den Kläger aus, weil er nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nicht (innerhalb von zehn Jahren) während mindestens sechzig Kalendermonaten für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit Beiträge entrichtet hat.

Auch nach der Übergangsregelung des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG kann sich der Kläger nicht weiterversichern. Nach dieser Vorschrift - soweit sie nicht die Selbstversicherung regelt - kann die Versicherung (freiwillig) fortsetzen, wer durch Entrichtung eines Beitrages bis zum Inkrafttreten des AnVNG (1. Januar 1957) "von dem Recht zur Weiterversicherung (§ 21 AVG aF) Gebrauch gemacht hat". Nach der Rechtsauffassung des 1. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 30. August 1966, BSG 25, 170) bedeuten die Worte "Gebrauch gemacht hat", daß das Recht zur Fortsetzung der Versicherung, wenn es nach früheren Vorschriften bestanden hat, vor dem Inkrafttreten des AnVNG durch Entrichtung wenigstens eines freiwilligen Beitrages genutzt worden sein muß, daß also eine Beitragsentrichtung nach dem Inkrafttreten des AnVNG für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 nicht genügt; der erkennende Senat ist, wie er bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1966 - 11 RA 58/65 - zu dem Begriff "Entrichtung" eines Beitrages vor dem 1. Januar 1956 (für die Erhaltung des Rechts zur Selbstversicherung) und in seinem Urteil vom 23. Mai 1967 - BSG 26, 255 - (für die Erhaltung des Rechts zur Weiterversicherung) zum Ausdruck gebracht hat, der gleichen Ansicht. Die Auffassung des Klägers, das Recht zur Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG werde schon durch "ein rechtzeitiges aktives Handeln" erworben, wie es der Kläger dadurch gezeigt habe, daß er sich rechtzeitig vor dem 1. Januar 1957 gegenüber seinem Arbeitgeber zur Fortsetzung der Versicherung bereit erklärt habe und sich den Betrag vom Gehalt habe einbehalten lassen, trifft nicht zu. Ebenso wie für die Berechtigung zur Selbstversicherung genügt es für die Berechtigung zur Weiterversicherung nicht, daß der Gegenwert für den Beitrag von dem Versicherten - oder von einem anderen für ihn - "bereitgehalten" wird, mag auch die Absicht bestehen, ihn demnächst zu entrichten; durch "Entrichtung" eines Beitrages Gebrauch gemacht im Sinne des Art. 2 § 5 Abs. 1 ist nur dann, wenn der Beitrag tatsächlich vor dem 1. Januar 1957 verwertet worden ist. Eine andere Auslegung des Art. 2 § 5 Abs. 1 wird - auch für das Recht zur Weiterversicherung - weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift gerecht. Für das Erfordernis der "Entrichtung" von Beiträgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen auch im Recht der Weiterversicherung keine "leichteren Voraussetzungen", als im Recht der Selbstversicherung (Urteil des BSG vom 19. Januar 1966 - 11 RA 58/65 -) und z. B. auch in den Vorschriften für die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 41 AnVNG (vgl. auch Urteil des BSG vom 20. November 1961, BSG 15, 271, 274, 275). Der Kläger hat somit nach seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung am 30. November 1956 bis zum Inkrafttreten des AnVNG (1. Januar 1957) keinen freiwilligen Beitrag entrichtet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG eine (rechtzeitige) Bereiterklärung nach §§ 1444 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF i. V. m. 190 AVG aF, 1420 Abs. 1 Nr. 2 AVG nF (mit nachfolgender Beitragsleistung binnen angemessener Frist) der geforderten tatsächlichen Entrichtung des Beitrages vor dem 1. Januar 1957 gleichzustellen ist (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 16. März 1962, SozR Nr. 6 zu Art. 2 § 42 ArVNG); eine Bereiterklärung dieser Art liegt nämlich nicht vor. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat - vor dem 1. Januar 1957 - weder der Kläger noch sein Arbeitgeber gegenüber "einer zuständigen Stelle" eine auf den Willen der Beitragsleistung für Dezember 1956 gerichtete Erklärung abgegeben. Aus der tariflichen Verpflichtung des Klägers, sich ab 1. Dezember 1956 - nach altem Recht - freiwillig weiterzuversichern, und aus der Erklärung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber, hierzu bereit zu sein, kann ebensowenig eine Bereiterklärung gegenüber "einer zuständigen Stelle" im Sinne der genannten Vorschrift hergeleitet werden, wie daraus, daß es hier eine Behörde als Arbeitgeber des Klägers übernommen hat, die Weiterversicherung für den Kläger durchzuführen. Den Ausführungen des LSG ist auch insoweit zuzustimmen. Mit Recht hat das LSG auch ausgeführt, das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach der Vorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG sei eine "begünstigende Ausnahmeregelung"; das Gesetz stelle insoweit eindeutig auf den tatsächlichen Vorgang ab. Ebenso wie es für die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 10 Abs. 1 AVG grundsätzlich ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen ein Versicherter die Mindestbeitragszeit nicht erreicht hat und durch welche Umstände er daran gehindert gewesen ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung - mit Beitragsleistung - fortzusetzen oder aufzunehmen (Urteil des erk. Senats vom 28. Juni 1966; BSG 25, 90, 92), ist es für das Recht zur Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Satz 1 AnVNG nicht erheblich, ob überhaupt (noch) die Möglichkeit zur Entrichtung eines Beitrages vor dem 1. Januar 1957 gegeben gewesen ist und bejahendenfalls, ob der Versicherte diese Möglichkeit schuldhaft oder ohne Verschulden nicht genutzt hat.

Der Ausschluß des Klägers von der Weiterversicherung ab 1. Januar 1957 verstößt auch nicht gegen einen Grundsatz des Verfassungsrechts. Soweit Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG die Fortführung der nach dem 31. Dezember 1955 in der AnV begonnenen Selbstversicherung ausschließt, hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1962 - 1 BvL 14/58 (BVerfG 14, 306 ff = SozR Nr. 9 zu Art. 14 des Grundgesetzes - GG -) - unter Bezugnahme auf die Entscheidung zu Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 ArVNG (BVerfG 14, 288 ff) die Vereinbarkeit mit dem GG bejaht. Soweit Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG ausschließt daß ein Versicherter das ihm bis zum 31. Dezember 1956 zustehende, aber nicht genutzte Recht der Weiterversicherung auch durch die bis dahin zulässige Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (§ 190 AVG aF i. V. m. § 1442 RVO aF) nicht mehr ausüben kann, hat der 1. Senat des BSG in dem Urteil vom 30. August 1966 (SozR Nr. 5 zu Art. 2 § 4 ArVNG = Art. 2 § 5 AnVNG) die Vereinbarkeit mit dem GG ebenfalls bejaht. Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, ob der Ausschluß der Weiterversicherung auch in den Fällen mit dem GG vereinbar ist, in denen - wie hier - freiwillige Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 noch vor der Verkündung des AnVNG, aber nach dessen Inkrafttreten, d. h. in der Zeit zwischen 1. Januar und dem 23. Februar 1957, entrichtet worden sind, in seinem Urteil vom 23. Mai 1967, BSG 26, 255, befaßt. Er hat die Frage bejaht. Der Senat hat im Anschluß an die erwähnten Entscheidungen des BVerfG und 1. Senats dargelegt, daß eine Verletzung des im GG gewährleisteten Eigentums (Art. 14) nicht vorliege, weil das rückwirkend beseitigte Recht zur Weiterversicherung nicht als "Eigentum" anzusehen sei; er hat eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auch insoweit verneint, als der Gesetzgeber für die "Differenzierung der Rechtspositionen" einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag gewählt hat. Der Senat hat schließlich eingehend untersucht, ob die rückwirkende Beseitigung des Rechts zur Weiterversicherung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des GG vereinbar sei; er hat auch diese Frage bejaht; er hat dabei auch die Erwägungen geprüft, die vom Kläger und dem Beigeladenen zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung in diesem Rechtsstreit vorgetragen worden sind. Der Senat verbleibt nach erneuter Prüfung bei der Auffassung, von der er schon in seinem Urteil vom 23. Mai 1967 ausgegangen ist; er sieht auch keinen Verfahrensmangel darin, daß das LSG der Anregung, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, nicht gefolgt ist; er selbst sieht ebenfalls keinen Grund für eine solche Aussetzung.

In dem mehrfach erwähnten Urteil vom 23. Mai 1967 hat der Senat jedoch auch entschieden, daß die im Januar und Februar 1967 entrichteten Weiterversicherungsbeiträge für Zeiten bis Februar 1957, wenn sie wie hier nach dem bei ihrer Entrichtung noch geltenden alten Recht wirksam entrichtet bzw. nachentrichtet worden sind (§§ 21 a AVG aF i. V. m. 1244 RVO aF; §§ 190 aF i. V. m. 1442 Abs. 1 RVO aF) wirksam geblieben sind, obwohl das Recht zur Weiterversicherung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Entrichtung entzogen worden ist. Auch insoweit verbleibt der Senat bei seiner Auffassung. Die Beklagte hat danach nicht nur den für Dezember 1956 entrichteten Beitrag, wie das LSG entschieden hat, sondern auch die für Januar und Februar 1957 entrichteten Beiträge zu Unrecht beanstandet. Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit aufzuheben. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2296957

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