Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.12.1972; Aktenzeichen L 4 Kr 405/71)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Aufsichtsanordnung.

Das Versicherungsamt (VA) Heidelberg wies mit einer Anordnung vom 12. Dezember 1968 die klagende Innungskrankenkasse (IKK) an, ihren Geschäftsführer L. durch schriftlichen Vertrag der Dienstordnung (DO) zu unterstellen und in die im Stellenplan dafür vorgesehene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen. L. war bis dahin als Angestellter beschäftigt und nach den Sätzen des Bundesangestelltentarifs (BAT) entlohnt worden; eine genehmigte DO der Klägerin war seit dem 1. April 1960 in Geltung.

Gegen die Aufsichtsanordnung hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim Anfechtungsklage erhoben. Nach ihrer Auffassung wird sie nicht durch gesetzliche Vorschriften dazu angehalten, ihren Geschäftsführer den Regeln der DO zu unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde sei demgemäß nicht berechtigt, eine dahingehende Anordnung zu erlassen. Sie greife damit in den Bereich der Selbstverwaltung ein, der der Kasse als eigener Rechtsbereich zustehe. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Januar 1971): Die Stelle des Geschäftsführers sei in dem zur DO der Klägerin gehörenden Stellenplan aufgeführt; demzufolge müsse sie ihn nach § 354 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) dienstordnungsmäßig anstellen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Vertretung im Rechtsstreit ihren Geschäftsführer L. bevollmächtigt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 1. Dezember 1972). Der Grundsatz, daß alle ständigen Bediensteten der Kasse DO-Angestellte sein sollten, gelte zumindest noch für die Beschäftigten in besonders verantwortlichen Funktionen. Dazu gehöre der Geschäftsführer der Kasse. Im übrigen sei die Klägerin auch auf Grund des Inhalts ihrer DO verpflichtet, den Geschäftsführer der DO zu unterstellen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, daß sich die Rechtsstellung des Geschäftsführers durch die gesetzliche Neuregelung der Selbstverwaltung verändert habe. Er sei neben dem Vorstand ein zweites selbständiges Organ des Versicherungsträgers und nehme gegenüber den Angestellten Arbeitgeberfunktion wahr. Im Rahmen des Vorstands habe er sogar über seine eigenen Angelegenheiten mit zu beschließen. Ihm komme demgemäß eine Rechtsstellung eigener Art zu; denn auch seine Haftung gehe weit über die eines Beamten hinaus. Die Aufzählung seiner Stelle im Stellenplan habe nur deklaratorische Bedeutung.

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidungen aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

sie als unbegründet zurückzuweisen.

Es ist der Auffassung, Gegenstand des Rechtsstreits sei eine Angelegenheit, für die der Vorstand des klagenden Versicherungsträgers zuständig sei. Der Geschäftsführer sei daher nicht befugt, den Versicherungsträger aus eigenem Recht zu vertreten. Da L. die Revisionsschrift ohne Hinzufügung erläuternder Zusätze unterzeichnet habe, müsse angenommen werden, daß er den Prozeß aus eigenem Recht führen wolle. Der

Vorstand könne L. auch nicht wirksam zur Prozeßvertretung bevollmächtigen, weil dadurch eine Interessenkollision eintreten könne. In der Sache habe das LSG zutreffend entschieden. Die Krankenkasse könne die Anstellung ihres Geschäftsführers nicht nach völlig freiem Ermessen gestalten. Aus § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SVwG) i. d.F. vom 23. August 1967 (BGBl I 918) im Zusammenhang mit den Vorschriften der RVO und der DO der Klägerin ergebe sich vielmehr, daß sie ihren Geschäftsführer nach der DO anstellen müsse.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des SozialgerichtsgesetzesSGG –).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist nicht begründet.

Die Aufsichtsanordnung vom 12. Dezember 1968, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin anficht, verpflichtet die klagende IKK, ihren Geschäftsführer L. in einer bestimmten rechtlichen Form anzustellen. Die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses des Geschäftsführers einer Krankenkasse obliegt nach § 342 Abs. 1 RVO dem Vorstand der Kasse. Diese Aufgabe gehört nicht zu den laufenden Verwaltungsgeschäften des Versicherungsträgers i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 1 SVwG; es handelt sich dabei vielmehr um eine grundsätzliche Frage der Verwaltung des Versicherungsträgers (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1967 – 3 RK 15/63 – in BSG 26, 129, 130). Demgemäß wird dieser im Rechtsstreit vom Vorstand vertreten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SVwG), wie das LSG zutreffend angenommen hat.

Unabhängig von der gesetzlich bestimmten Vertretung des Versicherungsträgers ist es dessen Vorstand unbenommen, sich im Prozeß rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen, und zwar durch jede von ihm für geeignet erachtete prozeßfähige Person, wie sich aus der Freistellung der Körperschaften des öffentlichen Rechts vom Vertretungszwang ergibt (§ 166 Abs. 1 SGG). Das ist vorliegend durch die schriftliche Bevollmächtigung des L. am 9. Januar 1969 geschehen. Die zu den Gerichtsakten gelangte und nicht widerrufene Vollmacht berechtigt L., im Prozeß die Klägerin wirksam zu vertreten (§ 73 SGG). Dazu gehört das Einlegen der Revision (§ 73 Abs. 4 SGG i.V.m. § 81 der Zivilprozeßordnung). Auch wenn L. in der Revisionsschrift nicht ausdrücklich erklärt hat, als Bevollmächtigter des Vorstands für den Versicherungsträger zu handeln, so läßt der Schriftsatz doch hinreichend erkennen, daß L. das Rechtsmittel in diesem Sinn einlegen wollte (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die in der Revisionserwiderung befürchtete Möglichkeit, daß es bei L. zu einer Kollision zwischen seinen eigenen und den vertretenen Interessen kommen könnte – im vorliegenden Fall läßt sich allerdings kein Anzeichen dafür erkennen –, mag zwar für das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem von Bedeutung sein; die Wirksamkeit der erteilten Prozeßvollmacht berührt sie jedoch nicht. Sie wird auch nicht durch § 4 Abs. 6 i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 SVwG ausgeschlossen. Diese Vorschrift verbietet nur die Mitwirkung des L. an ihn betreffenden Beschlüssen des maßgeblichen Organs, hier des Vorstandes des Versicherungsträgers, nicht aber die Bevollmächtigung zur Prozeßvertretung.

Die angefochtene Anordnung vom 12. Dezember 1968 ist zu Recht ergangen. Das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde (§ 377 Abs. 2 RVO, § 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge vom 9. Mai 1956 – BGBl I 415) erstreckt sich nach § 30 Abs. 1 RVO darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. Das Gesetz stellt in §§ 349 ff RVO Normen auf, die die Krankenkasse bei der Beschäftigung von Angestellten zu beachten und deren Einhaltung das VA als zuständige Aufsichtsbehörde des klagenden Landes im Wege der Rechtskontrolle (BSG 8, 291, 294) zu überwachen hat.

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, für welche Angestellten der Krankenkasse im einzelnen nach der zwingenden Regelung in § 351 Abs. 1 RVO die DO gelten muß und welche Angestellten zu den Beschäftigungsgruppen nach § 351 Abs. 2 RVO – unter Berücksichtigung einer der Verwaltungspraxis Rechnung tragenden ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl. 1974, § 351, Anm. 3 c) – gehören und daher regelmäßig nicht der DO zu unterwerfen sind. Jedenfalls finden für den Geschäftsführer der Kasse schon nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 15 Abs. 6 Satz 1 SVwG die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen Vorschriften Anwendung. Mit dieser Bestimmung stellt das SVwG einen Bezug her zu §§ 349, 352 RVO und den anderen die DO betreffenden Vorschriften der RVO (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl. 1973, S. 157; Bescheid des BAM vom 25. August 1954 [BArbBl 608] schon für das SVwG in seiner Erstfassung), wobei jedoch für die Besetzung der Stelle des Geschäftsführers die für Angestellte sonst geltende Regelung nach § 349 RVO durch die spezielle nach § 15 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 SVwG überlagert wird (vgl. Peters, aaO, § 349, Anm. 3; Brackmann, aaO, S. 156 m II; Gesamtkomm. Dersch/Knoll/Brockhoff 1973, Anm. zu § 349).

§ 15 Abs. 6 Satz 3 SVwG in der hier noch anzuwendenden Fassung – wonach die oberste Verwaltungsbehörde für die Entscheidung über das Vorliegen der erforderlichen Befähigung bei solchen Bewerbern für zuständig erklärt wird, die die Befähigung für die Bekleidung des Amts eines Geschäftsführers auf Grund von Lebens- und Berufserfahrungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben – ergänzt und verdeutlicht die Grundsatzregelung in Satz 1 aaO, daß das den DO-Angestellten kennzeichnende Erfordernis der durch bestimmte Ausbildungsgänge, Prüfungen oder Befähigungsnachweis erworbenen besonderen Qualifikation auch beim Geschäftsführer vorausgesetzt wird. An diesem Grundsatz haben im übrigen auch die Neufassung des Abs. 6 und die Hinzufügung des Abs. 7 zu § 15 SVwG durch das Achte Gesetz zur Änderung des SVwG vom 7. August 1973 (BGBl I 957) nichts geändert: Die Novellierung läßt es zwar dabei bewenden, daß bei der Anstellung eines Geschäftsführers die von der obersten Verwaltungsbehörde festgestellte Befähigung für das Amt genügt, bringt dabei aber in Abs. 7 Satz 1 aaO deutlich zum Ausdruck, daß dies an der dienstordnungsmäßigen Anstellung des Geschäftsführers nichts ändert.

Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn die Erwägung, daß zum mindesten die wichtigen verantwortungsvollen Aufgaben der Krankenkassen von qualifizierten DO-Angestellten wahrzunehmen sind, nicht für den Geschäftsführer gelten würde, denn er ist nach wie vor „der wichtigste Angestellte der Kasse” (s. RVA, Grundsätzliche Entscheidung Nr. 3084, AN 1927, 404). Galt das schon für die Zeit, als der Geschäftsführer keinen originären Aufgabenkreis hatte, sondern seine Befugnisse vom Vorstand ableitete und sie kraft Übertragung ausübte (RVO, Komm. der Mitglieder des RVA, Anm. Abs. 4 zu § 342; Brackmann, aaO, S. 156 g; Siebeck, Das Recht der Selbstverwaltung, § 15 SVwG, Anm. 9), so muß das erst recht beachtet werden, nachdem sich seit der Entscheidung der Reichsversicherungsamts (RVA) die Rechtslage insofern wesentlich geändert hat, als dem Geschäftsführer durch § 8 Abs. 1 a i.V.m. Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (BGBl I 427) eine weit bedeutendere Stellung dadurch zugewiesen worden ist, daß er nunmehr eigenverantwortlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers zu führen hat. Damit wird aber das Erfordernis, diese Stelle der DO zu unterwerfen, nur noch verstärkt.

Das der Sozialversicherung eigentümliche Dienstverhältnis des DO-Angestellten wird im wesentlichen dadurch geprägt, daß dieser ein „Amt” wahrnimmt (BSG 2, 53, 57). Die Sozialversicherungsträger erfüllen Aufgaben, die zur Hoheitsverwaltung des Staates gehören, und sind deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen. Wenn auch die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse nicht dazu zwingt, die Dienstverhältnisse der Angestellten der Krankenversicherungsträger öffentlich-rechtlich zu gestalten (BSG, aaO), so müssen sie doch dieser Aufgabenstellung Rechnung tragen. Das geschieht durch die Unterstellung unter die DO, weil sich diese Dienstverhältnisse von denen der sonstigen Angestellten des öffentlichen Dienstes zwar dem Grad nach, in dem für sie durch Bezugnahme in der DO Bestimmungen des Beamtenrechts entsprechende Anwendung finden, nicht aber dem Wesen nach unterscheiden (BSG 2, 53, 61). Die DO als für die Sozialversicherung spezifische normative Regelung trägt den Eigenheiten des Prinzips der Selbstverwaltung Rechnung (vgl. Brackmann, aaO, S. 166 f). Die Krankenkassen erhalten durch das Recht, eine DO aufzustellen, die Befugnis, wichtige Personalfragen in Autonomie selbst zu bestimmen (vgl. BSG 8, 291, 295), wozu u. a. auch die Stelleneingruppierung des Geschäftsführers gehört (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1970 – 3 RK 24/70 – in KVRS 5800/20; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 1968 – 3 AZR 83/67 – in KVRS 5800/16). Andererseits soll die DO auch die Beschäftigten gegen willkürliche Behandlung und Entlassung sichern, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung dieses Motivs in der Begründung zu § 351 Abs. 1 RVO – diese Vorschrift hat ihre jetzt gültige Fassung durch die Verordnung vom 5. Februar 1919 (RGBl 181) erhalten – ergibt (Reichstagsdrucks. Nr. 4105, I. Wahlperiode 1920/22). Da dem Geschäftsführer in besonders hervorgehobener Weise die Erledigung öffentlich-rechtlicher Aufgaben obliegt, muß sein Beschäftigungsverhältnis der DO unterstellt werden.

Die. Revision irrt, wenn sie dem Geschäftsführer deshalb ein Anstellungsverhältnis eigener Art zubilligen will, weil er neben dem Vorstand ein zweites selbständiges Organ des Versicherungsträgers sei. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß Organe der Krankenkasse i. S. des SVwG nur der Vorstand und die Vertreterversammlung des Versicherungsträgers sind (§ 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 ff SVwG) und daß zur Vertretung des Versicherungsträgers grundsätzlich der Vorstand berufen ist. Auf Grund dieser ihm durch § 13 Abs. 1 SVwG verliehenen Befugnis stellt er auch den Geschäftsführer als Beschäftigten der Kasse an. Das Gesetz weist dem Geschäftsführer zwar eigenständige Aufgaben zu (§ 15 Abs. 4 SVwG), in deren Verfolg er sogar Arbeitgeberfunktionen gegenüber anderen Beschäftigten der Kasse wahrzunehmen haben kann, und es unterwirft ihn wegen der Aufgabenstellung einer besonderen Haftung (§ 14 SVwG); aber gerade deshalb muß er nach den Grundsätzen, die für die Begründung von DO-Dienstverhältnissen gelten, in einem solchen Dienstverhältnis stehen. In dem Zusammenhang wird auch die Vorschrift des § 1343 Abs. 1 Satz 2 RVO bedeutsam; die für Mitglieder der Geschäftsführung von Rentenversicherungsträgern vorgeschriebene besondere Form ihres Dienstverhältnisses (Beamte) erklärt sich gleichfalls aus deren herausgehobener Stellung (vgl. § 15 Abs. 1 b i.V.m. Ab so 3 SVwG).

Zu Unrecht beruft sich die Revision schließlich auf § 15 Abs. 3 Satz 3 SVwG. Die dem Geschäftsführer zustehende Berechtigung, an der Aufstellung des Stellenplans stimmberechtigt mitzuwirken, führt nicht etwa, wie die Revision meint, dazu, seine Stelle aus dem Stellenplan auszuscheiden; vielmehr erlangt hier lediglich die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 6 SVwG Bedeutung, die ihm insoweit die Mitwirkungsbefugnis versagt.

Demgemäß war die Klägerin verpflichtet, in die von ihr aufzustellende DO (§ 351 Abs. 1 RVO) einschließlich Besoldungsplan (§ 353 Abs. 1 RVO) den Geschäftsführer einzubeziehen, wie es im vorliegenden Fall mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 1 RVO) auch tatsächlich geschehen ist. Damit war die ordnungsgemäße satzungsrechtliche Grundlage für die Anstellung des Geschäftsführers gegeben und die Klägerin gehalten, ihren Geschäftsführer L. nach dem für sie verbindlichen Satzungsrecht anzustellen.

Soweit die Aufsichtsanordnung die Klägerin anweist, den Geschäftsführer in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 des Stellenplans einzuweisen, ist sie vom Senat nicht zu überprüfen. Zwar ist es eine Aufgabe der Aufsicht, im Wege der Rechtskontrolle auch die Einhaltung des von der Kasse gesetzten autonomen Rechts zu überwachen; aber der hier in Betracht kommende Teil der DO – die Position des Stellenplans, welche die Eingruppierung des Geschäftsführers betrifft – beinhaltet eine Regelung, die nur für die klagende Kasse gilt. Der Geltungsbereich dieses autonomen Rechts überschreitet mithin nicht die Grenzen des Bezirks des Berufungsgerichts und ist daher nicht revisibel (§ 162 Abs. 2 SGG).

Die Revision der Klägerin ist demnach unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Langkeit, Dr. Schmitt, Dr. Heinze

 

Fundstellen

BSGE, 159

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