(1) (weggefallen)
(2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden haben auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um landesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit oder das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] zuständig ist.
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