Zusammenfassung

 
Begriff

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für arbeitslosenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen beträgt 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Dabei werden die Beiträge von dem Leistungserbringer getragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in § 345 Nr. 8 SGB III geregelt. Die Beitragstragung ergibt sich aus § 347 Nr. 10 SGB III.

1 Beitragsberechnung

Die allgemeinen Grundsätze zur Beitragsberechnung gelten auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von versicherungspflichtigen, nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.[1]

2 Beitragspflichtige Einnahmen

2.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen für arbeitslosenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen betragen einheitlich 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend.[1]

Für 2024 betragen die beitragspflichtigen Einnahmen daher 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost (2023: 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost).

2.2 Mehrfachpflege

Eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen findet im Fall der Mehrfachpflege nicht statt. Der Beitragsberechnung ist vielmehr für jede Pflegeperson die volle beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen, sofern die Pflegeperson nicht im Rahmen der Additionspflege arbeitslosenversicherungspflichtig ist.

2.3 Additionspflege

Übt eine arbeitslosenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson mehrere Pflegetätigkeiten aus, ist die beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung für die Pflegeperson anteilig für jede Pflegetätigkeit zugrunde zu legen. Dabei richtet sich die anteilige beitragspflichtige Einnahme ausschließlich nach dem Anteil der maßgebenden Pflege am Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtige Einnahme bei Additionspflege

Pflegeperson A pflegt den Pflegebedürftigen X in den alten Bundesländern insgesamt 28 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus pflegt die Pflegeperson A den Pflegebedürftigen Y 8 Stunden wöchentlich. Von der Pflegeperson B wird der Pflegebedürftige Y zudem noch 34 Stunden wöchentlich gepflegt. Pflegeperson A und B sind arbeitslosenversicherungspflichtig.

Für Pflegeperson A und B sind jeweils 50 % der Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR) für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dabei wird die beitragspflichtige Einnahme der Pflegeperson A auf die beiden Pflegetätigkeiten aufgeteilt. Für die Pflegetätigkeit bei dem Pflegebedürftigen X sind (28/36 von 1.767,50 EUR =) 1.374,72 EUR anzusetzen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei der Pflegetätigkeit von Person Y betragen (8/36 von 1.767,50 EUR =) 392,78 EUR.

2.4 Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson ist bei einer Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften ausgeschlossen.[1] Daher ist ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht möglich.

3 Beitragstragung

Die Beiträge werden getragen bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen

  • in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
  • in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
  • Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.[1]

Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, sind die Beiträge von der Pflegekasse und der Beihilfestelle jeweils zur Hälfte zu tragen.

Alleiniger Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII

Bei einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe) erfolgt keine Beitragszahlung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung.

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