nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 28.09.2000; Aktenzeichen S 7 KR 214/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. September 2000 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 28. Juli 1998 wird insoweit aufgehoben, als darin das Bestehen von Beitrags- bzw. Versicherungspflicht zur Klägerin verneint wird.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorstand der Beklagten (der Beigeladene zu 1)) in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist.

Der Beigeladene zu 1) ist seit dem 01.01.1996 als Vorstand der Beklagten tätig, die Rechtsnachfolgerin der bis zum 30.06.1997 bestehenden Betriebskrankenkasse Thyssen Stahl AG ist.

Mit Bescheid vom 29.07.1998 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) fest, dass seine Tätigkeit ab dem 01.01.1996 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege; dieser Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid wurde mit Schreiben gleichen Datums auch an die Klägerin gesandt, allerdings ohne eigene Rechtsbehelfsbelehrung, dort ging er nach Auskunft der Klägerin am 31.07.1998 ein.

Mit der am 09.10.1998 vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beigeladene zu 1) sei versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 168 Abs.1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. nach § 25 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 01.01.1998. Die Vorschriften, die die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) von der Versicherungspflicht freistellten (§ 168 Abs.6 Satz 1 AFG bzw. § 27 Abs.1 Nr.5 SGB III), seien nicht anwendbar. Demgegenüber trug die Beklagte vor, die Regelungen für Vorstände gesetzlicher Krankenkassen entsprächen den Regelungen für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.09.2000 als unzulässig abgewiesen. Der Bescheid vom 29.07.1998 habe gegenüber der Klägerin Bindungswirkung erlangt habe. Die Bindungswirkung nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folge daraus, dass von der Klägerin gegen den Bescheid vom 29.07.1998 bis zum 31.08. 1998 kein Widerspruch eingelegt worden sei. Damit sei auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Beitrags- bzw. Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ab dem 01.01.1996 unzulässig, da es auf Grund der Bindungswirkung des Bescheides an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, das Schreiben der Beklagten an sie sei ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen, damit sei die Jahresfrist des § 68 Abs.2 SGG anzuwenden. Die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Im Übrigen sei ein Vorverfahren nach § 78 Abs.1 Nr.3 SGG nicht erforderlich. Damit sei auch die in dem zugesandten Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, was ebenfalls zur Anwendung der Jahresfrist führen würde. Die Klägerin trägt weiter vor, der Beigeladene zu 1) sei bei der Beklagten abhängig beschäftigt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne auch bei Diensten höherer Art bei einer weitgehend frei gestalteten Tätigkeit vorliegen, weil der Beigeladene zu 1) funktionsgerecht in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Er könne seine Tätigkeit auch nicht außerhalb dieser vorgegebenen Organisation verrichten. Weiter unterliege der Vorstand gemäß § 197 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Bindungen, die der Verwaltungsrat durch Satzung vorgegeben habe, dieser treffe auch alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Nach dem Anstellungsvertrag erhalte der Beigeladene zu 1) ein Jahresfestgehalt, habe bei Arbeitsunfähigkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch von 12 Monaten, einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und sei verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Beklagten zu widmen, dies seien Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Auch habe der Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko zu tragen. Die Vorschrift des § 168 Abs.6 AFG sei nicht analog anzuwenden, dies werde durch die Rechtssprechung des BSG bestätigt; auch gingen die Rechte des Verwaltungsrates weit über die Rechte hinaus, die der Aufsichtsrat einer AG habe. Auch ergebe sich aus dem Anstellungsvertrag, dass der Beigeladene keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen habe, damit lägen auch die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs.1 Nr.1 SGB III nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2000 vollständig und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 29.07. 1998 insoweit aufzuheben, als damit die Beitrags- bzw. Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit verneint worden war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei nicht be...

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