(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
1. |
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, |
1a. |
den Vorstand zu überwachen, |
1b. |
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, |
2. |
den Haushaltsplan festzustellen, |
3. |
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, |
4. |
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, |
5. |
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und |
6. |
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen. |
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.
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