Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Verbeitragung von Kapitalauszahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Verbeitragung einer einmaligen Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall als Direktversicherung.

2. Es unterliegt nicht der Disposition des klagenden Versicherungsnehmers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.

3. Zur Verbeitragung monatlicher Zahlungen einer privaten Pensionskasse (Versorgungsbezüge).

4. Der Senat lässt offen, ob die Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen auf den vorliegenden Vertrag bei einer Pensionskasse anzuwenden ist.

 

Orientierungssatz

1. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, 30. März 2011, B 12 KR 16/10 R).

2. Die Frage, ob die Versorgung auf die Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens beschränkt ist, spielt bei der Prüfung des Vorliegens einer betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V keine Rolle. Voraussetzung ist nicht - wie im Rahmen der Prüfung von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V - das Vorliegen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung mit einer Beschränkung des Kreises der möglichen Versicherungsnehmer auf Angehörige eines oder mehrerer bestimmter Berufe.

 

Normenkette

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3-5, S. 3, § 237; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verbeitragung einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung bei der B. am 13.07.2011 und der fortlaufenden Bezüge von der C. seit dem 01.12.2011.

Der 1945 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2011 aufgrund des Bezugs einer Rente versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Er erhielt am 13.07.2011 eine Kapitalleistung in Höhe von 39.772,90 Euro aus einer Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei der B., die 1996 von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin für den Kläger als "versicherte Person" abgeschlossen wurde (Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Versicherung 01.06.2011, Versicherungssumme 70.684,- DM). Mit Bescheid vom 11.08.2011 teilte die Beklagte mit, für die Beitragsbemessung gelte 1/120 dieser Leistung (331,44 Euro) als monatlicher Zahlbetrag, die Kapitalleistung werde ab 01.08.2011 bis 31.07.2011 auf zehn Jahre umgelegt. Die Einkünfte seien in voller Höhe beitragspflichtig. Ab 01.08.2011 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 51,27 Euro, zur Pflegeversicherung 6,46 Euro. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom16.08.2011 Widerspruch. Er sei seit 1996 als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig und nicht weisungsgebunden. Er sei seit Bestehen der Versicherung an der H. & A. Treuhand GmbH bzw. GbR zu 50% beteiligt und habe keine Arbeitnehmerstellung. Sämtliche Beiträge seien von ihm selbst getragen worden. Die erhaltenen Gehaltszahlungen seien im sozialversicherungsrechtlichen Sinn kein Arbeitslohn und damit auch nicht Zahlungen für eine betriebliche Altersversorgung. Er verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08. Vorgelegt wurde der Versicherungsschein der B. vom 17.06.1996, nach dem eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung, Direktversicherung, Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung 01.06.2011, Versicherungsnehmer H. GmbH, versicherte Person A. abgeschlossen worden war. Nach der Tarifbeschreibung handelt es sich um eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person, spätestens beim vereinbarten Ablauf der Versicherung fällig. Die Beiträge sind bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung zu zahlen.

Mit Bescheid vom 26.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger seine Beitragspflicht bezüglich der monatlichen Zahlungen der D. Pensionskasse, die er neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, mit. Die Versorgungsbezüge seien ab 01.12.2011 beitragspflichtig in der Krankenversicherung mit einem Beitragssatz von 15,5 %, in der Pflegeversicherung mit einem Beitragssatz von 1,95 % bzw. 0,975 %. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2012 Widerspruch und teilte mit, die Beiträge aus den Zahlungen der D. Pensionskasse seien unzutreffend ermittelt.

Auf Anfrage teilte die B. der Beklagten mit, die Gesamtversicherungsleistung zum 01.06.2011 betrage 40.909.27 Euro. Abzüglich des vom Arbeitnehmer finanzierten Anteils (2.727,28 Euro) ergebe sich...

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