Rz. 114

Die Angabepflicht des ESRS 2 IRO-2 zielt darauf, ein Verständnis zu schaffen für die Angabepflichten gem. ESRS, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen wurden. Dies umschließt auch Darstellungen dazu, warum bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte bzw. Datenpunkte nicht in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen wurden. In Anbetracht der Fülle an Informationen, über die ein Überblick zu geben ist, liegt ein weiteres Augenmerk auf deren Strukturierung.

 

Rz. 115

Zunächst fordert ESRS 2 IRO-2 eine Liste der Angabepflichten, die auf Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens befolgt wurden. Diese hat u. E. neben den sektorunabhängigen und sektorspezifischen Angabepflichten auch alle unternehmensspezifischen Angabepflichten zu umfassen (eine Unterscheidung zwischen diesen Kategorien von Angabepflichten ist zwar nicht erforderlich, kann aber ggf. für die Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung nützlich sein). Da nur von "Angabepflichten" gesprochen wird, ist eine weitere Unterteilung z. B. nach Datenpunkten nicht erforderlich. Diese sind gemeinsam mit der Fundstelle in der Nachhaltigkeitserklärung, angegeben als Seitenzahl und/oder als Absatz, anzuführen. Dabei wird vorgeschlagen, diese Liste in Form eines Index zu gestalten (ESRS 2.56). Dies legt eine Orientierung an Formaten wie dem GRI Content Index nahe, die scheinbar als Vorbild für diese Angabepflicht gedient haben. Auch die Ergänzung zusätzlicher Informationen in diese Liste ist u. E. möglich, darf jedoch nicht dazu führen, dass gem. ESRS berichtspflichtige Informationen zum Verständnis einzelner Angabepflichten vom für diese Angabepflichten vorgesehenen Ort in der Nachhaltigkeitserklärung räumlich getrennt und damit für die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung schwerer auffindbar werden.

 
Hinweis

Ein Beispiel für eine solche Beeinträchtigung der Qualität der Berichterstattung läge etwa vor, wenn geforderte Kontextinformationen zur Erläuterung eines berichteten Sachverhalts nicht bei der Darstellung dieses Sachverhalts, sondern als Zusatzinformation in der Auflistung gem. ESRS 2 IRO-2 gegeben werden (z. B. zur Berechnungsmethode einzelner Parameter).

 

Praxis-Beispiel Telekom Austria – GRI Content Index[1]

 
Beschreibung Referenz / Verweis
GRI 102: Allgemeine Angaben 2016
Organisationsprofil
102-1 Name der Organisation siehe Seite 4
102-2 Aktivitäten, Marken, Produkte und Dienstleistungen siehe Seite 4, 23ff und Konzernlagebericht 2021
102-3 Ort des Hauptsitzes siehe Seite 95
102-4 Länder, in denen die Organisation in wesentlichem Umfang tätig ist siehe Seite 4, 23ff
102-5 Eigentumsverhältnisse und Rechtsformen siehe Seite 4, 35ff und Konzernlagebericht 2021
102-6 Märkte

Die A1 Telekom Austria Group bietet ihren Geschäfts- und PrivatkundInnen aus sämtlichen Sektoren Produkte und Lösungen an.

siehe Seite 4f, 35ff und Konzernlagebericht 2021
102-7 Unternehmensgröße

Die A1 Telekom Austria Group ist in sieben Kernmärkten tätig, deren Leitgesellschaften dem GRI-Begriff "Operation" gleichzusetzen sind. Die Holding-Gesellschaft erfüllt in bestimmten Fällen das GRI-Kriterium einer "Operation" und wird in diesen Fällen entsprechend ausgewiesen.

siehe Seite 4f, 35ff, 188, Konzernlagebericht und Konzernabschluss 2021
102-8 Informationen über Angestellte und andere MitarbeiterInnen siehe Seite 39ff, 144, 160ff, 188f
102-9 Lieferkette

siehe Seite 17ff

siehe www.A1.group/de/csr/nachhaltige-beschaffung
102-10 Signifikante Änderung in der Organisation und ihrer Lieferkette Im Berichtszeitraum gab es keine signifikanten Veränderungen hinsichtlich Organisationsgröße, Struktur und Lieferkette. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse verweisen wir auf Seite 35 ff.
102-11 Handhabung des Vorsorgeprinzips oder -ansatz Die A1 Telekom Austria Group trägt in ihrem Handeln dem Vorsorgeprinzip Rechnung, indem sie bei Entscheidungen potenzielle zukünftige Entwicklungen und Erkenntnisse berücksichtigt (z. B. Szenarioanalyse im Rahmen des Risikomanagements, siehe Konzernlagebericht 2021).
102-12 Externe Initiativen siehe Seite 49
102-13 Verbandsmitgliedschaften siehe Seite 16
 

Rz. 116

Hinsichtlich der Gliederung dieser Liste der Angabepflichten empfiehlt sich eine Orientierung am Aufbau der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. ESRS 1 bzw. an den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse. So werden aus Praktikabilitätsgründen zunächst die "Allgemeinen Angaben" gem. ESRS 2 unter einer Überschrift zusammenzufassen sein. Hiernach empfehlen sich die identifizierten wesentlichen Themen, Unterthemen bzw. Unter-Unterthemen als weitere Gliederung, denen die zugeordneten Angabepflichten letztlich zugewiesen werden. Wie diese Angabepflichten angeführt werden, ist in formaler Hinsicht flexibel gestaltbar (Abkürzungen, Nummerierungen, Wiedergabe des vollständigen Wortlauts).

 

Rz. 117

Darüber hinaus wird eine zweite, aufgrund des Wortlauts von ESRS 2 IRO-2 wie aufgrund der abgebildeten Inhalte gesondert darzustellende Liste gefordert. Diese hat alle Datenpunkte zu umfassen, die sich...

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