Das Unternehmen hat eine Liste der Angabepflichten zu übermitteln, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit befolgt wurden (siehe ESRS 1 Kapitel 3), einschließlich der Seitenzahlen und/oder der Absätze, die die entsprechenden Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten. Dies kann in Form eines Indexes dargestellt werden. Das Unternehmen fügt außerdem eine Tabelle aller Datenpunkte bei, die sich aus anderen in Anlage B dieses Standards aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, wobei anzugeben ist, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, einschließlich derjenigen, die das Unternehmen als nicht wesentlich bewertet hat; in diesem Fall gibt das Unternehmen in der Tabelle im Einklang mit ESRS 1 Absatz 35 "nicht wesentlich" an.

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