Rz. 87

Bei der Bereitstellung von unternehmensspezifischen Angaben hat das berichtspflichtige Unternehmen sicherzustellen, dass die Nutzer der Berichterstattung die damit verbundenen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte nachvollziehen können (ESRS 1.AR1).

  • Somit sollte das Unternehmen bei der Entwicklung solcher Angaben sicherstellen, dass die Angaben

    • den qualitativen Merkmalen in ESRS 1 entsprechen (ESRS 1.AR2(a));
    • alle relevanten Informationen zu den (primären) Berichterstattungsbereichen Governance, Strategie, Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Parameter und Ziele enthalten (sofern anwendbar; ESRS 1.AR2(b)).
  • In diesem Zusammenhang wird erneut betont, dass bei der Auswahl von Parametern die Entscheidungsnützlichkeit dieser Informationen zu würdigen ist. Dabei sollte überprüft werden, ob die gewählten Leistungskennzahlen Einblick geben in die Effektivität der Praktiken des Unternehmens bei der Reduzierung negativer Auswirkungen und/oder der Steigerung positiver Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (für Auswirkungen) und ob die Praktiken des Unternehmens potenzielle finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen haben (für Risiken und Chancen; ESRS 1.AR3(a)).
  • Zudem sollten die gemessenen Ergebnisse ausreichend zuverlässig sein und nicht zu viele Annahmen und Unbekannte beinhalten, die die Parameter zu beliebig machen würden (ESRS 1.AR3(b)).
  • Das Unternehmen sollte ebenfalls ausreichend kontextbezogene Informationen bereitstellen, um die Parameter angemessen interpretieren zu können und mögliche Unterschiede in diesen Kontextinformationen zu berücksichtigen, die sich auf die Vergleichbarkeit der Parameter im Lauf der Zeit auswirken könnten (ESRS 1.AR3(c)).
  • Die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen muss beachtet werden und gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen relevant sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergleichbarkeit für unternehmensspezifische Angaben möglicherweise eingeschränkt sein kann. Das Unternehmen muss daher prüfen, ob verfügbare und relevante Rahmenwerke, Initiativen, Berichtsstandards und Benchmarks (wie technisches Material, das vom ISSB oder der GRI herausgegeben wurde) Elemente bieten, die die Vergleichbarkeit soweit wie möglich unterstützen können (ESRS 1.AR4(a)).
  • Die Gewährleistung des Grundsatzes der zeitlichen Stetigkeit ist auch bei diesen Angaben sicherzustellen (ESRS 1.AR4(b)).
 

Rz. 88

Sofern während des Bewertungsprozesses Maßnahmen zur Bewältigung potenzieller Auswirkungen, Risiken und Chancen identifiziert werden, die in anderen Bereichen der Nachhaltigkeitsaspekte zusätzliche negative Folgen haben könnten, soll das berichtspflichtige Unternehmen (ESRS 1.52)

  • diese Verbindungen benennen und die von den entsprechenden Maßnahmen verursachten negativen Auswirkungen oder finanziellen Risiken mit Verweis auf den jeweils betroffenen Nachhaltigkeitsaspekt darstellen (ESRS 1.53(a));
  • eine Beschreibung zur Verfügung stellen, wie die wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken i. V. m. dem entsprechenden Nachhaltigkeitsaspekt adressiert werden (ESRS 1.53(b)).
 

Rz. 89

Berichtet ein Unternehmen demgegenüber über Chancen, so hat es mit seinen Angaben ein Verständnis bei den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung dazu zu schaffen, welcher konkrete Nutzen für das Unternehmen oder auch für einen ganzen Sektor mit einem konkreten Nachhaltigkeitsaspekt verbunden ist. Diese Darstellungen haben zu umfassen (ESRS 1.109):

  • ob es sich nur um eine grds. Chance handelt – oder ob das Unternehmen bereits konkrete Handlungen setzt, um diese Chancen zu erreichen; ebenso, ob diese Chance bereits in der Strategie des Unternehmens berücksichtigt ist;
  • ob eine Quantifizierung der finanziellen Effekte möglich ist, insbes. im Hinblick auf die dafür erforderlichen Annahmen; u. E. wird diesfalls eine solche quantitative Angabe zu tätigen sein.
 

Rz. 90

Um die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen besser nachvollziehen zu können, müssen die Informationen des berichtspflichtigen Unternehmens aufgeschlüsselt offengelegt werden (ESRS 1.54). Dies bedeutet, dass

  • einerseits eine Unterscheidung nach Ländern vorzunehmen ist, sofern wesentliche Unterschiede in den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen bestehen;
  • andererseits müssen die Informationen (ggf. ergänzend) nach Vermögenswerten oder Standorten aufgeschlüsselt werden, wenn diese Kriterien einen wesentlichen Einfluss auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen haben.

Diese Aufzählung ist nicht als abschließend zu erachten. Bei der Festlegung der Aufschlüsselung ist die Vorgehensweise in der Wesentlichkeitsanalyse ausschlaggebend (Rz 62). Die Aufteilung, die in der Analyse angewendet wurde, sollte jener in der Berichterstattung entsprechen; dies kann ggf. eine Aufschlüsselung nach Tochterunternehmen erforderlich machen (ESRS 1.55). Wenn bspw. eine Aufschlüsselung nach Sektoren vorgenommen wurde, sollte auch die ESRS-Sektorklassifizierung übernommen werden (ESRS 1.57). Es muss stets vermi...

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