(1) 1Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu, wenn Trennungsgeldberechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für sie günstiger, der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 uneingeschränkt umzugswillig sind und solange sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und in dessen Einzugsgebiet nicht umziehen können. 2Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine Wohnung bemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht in Absatz 2 genannten Gründen verzögert. 3Unangemessen ist eine Wohnung, soweit die Zahl der Zimmer die Zahl der nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG berücksichtigungsfähigen Personen um mehr als zwei übersteigt. 4Bei unverheirateten oder nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnerten Trennungsgeldberechtigten ohne Wohnung nach § 10 Absatz 4 LUKG gilt als angemessene Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

 

(2) 1Vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist von dem Tag an abzusehen, an dem Trennungsgeldberechtigte aus einem der folgenden Gründe vorübergehend an einem Umzug gehindert sind:

 

1.

vorübergehende schwere Erkrankung der trennungsgeldberechtigten Person oder einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zur Dauer von einem Jahr;

 

2.

Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für die Trennungsgeldberechtigte oder eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG;

 

3.

Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zum Ende des Schuloder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;

 

4.

Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 LUKG bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

 

5.

akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils der trennungsgeldberechtigten Person oder ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

 

6.

Schul- oder erste Berufsausbildung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

2Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 1 vor, ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 längstens bis zu einem weiteren Jahr abzusehen. 3Wenn der neue Hinderungsgrund erst später eintritt, bleibt er unberücksichtigt.

 

(3) 1Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, wird das Trennungsgeld nach einer Bezugszeit von sechs Monaten um 50 vom Hundert gekürzt und steht nach weiteren sechs Monaten nicht mehr zu. 2Die Bezugszeit verlängert sich in den Fällen des Absatzes 2 um den Zeitraum, für den vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 abgesehen wird. 3Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag in außergewöhnlichen Härtefällen von der Kürzung absehen und die Bezugszeit bis zu einem weiteren Jahr verlängern.

 

(4) Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwölf Monate gewährt werden.

 

(5) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

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