§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

 

2.

die Richterinnen und Richter des Landes,

 

3.

die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes und

 

4.

die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.

2Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes.

 

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Besoldungsanpassung 2017

 

(1) 1Es erhöhen sich

 

1.

um 1,8 Prozent

 

a)

die Grundgehaltssätze,

 

b)

die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

 

c)

der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,

 

d)

die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und

 

e)

die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie

 

2.

um 35 Euro die Anwärtergrundbeträge.

2Die Grundgehaltssätze werden mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist.

 

(2) 1Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für

 

1.

die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

 

2.

die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in

 

a)

Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und

 

b)

Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie

 

3.

die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

2Für die Grundgehaltssätze in Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

 

(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nach § 17 Absatz 2 Satz 1 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.

 

(4) Die Erhöhung erfolgt zum 1. März 2017.

§ 3 Besoldungsanpassung 2018

 

(1) Es erhöhen sich

 

1.

um 2,675 Prozent

 

a)

die Grundgehaltssätze,

 

b)

die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

 

c)

der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,

 

d)

die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und

 

e)

die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie

 

2.

um 35 Euro die Anwärtergrundbeträge.

 

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für

 

1.

die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

 

2.

die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in

 

a)

Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und

 

b)

Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie

 

3.

die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

 

(3) 1Die Erhöhung erfolgt zum 1. Juli 2018. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für den Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages zum 1. März 2018.

§ 4 Versorgungsanpassung 2017

 

(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.

 

(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für

 

1.

andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und

 

2.

Grundvergütungen.

 

(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

 

(4) 1Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. 2In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.

 

(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des LBesGBW zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2017 um 58,91 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anla...

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