(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1. |
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), |
2. |
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderungund am KIT auch für die Mitwirkung an Forschung und Entwicklung nach Maßgabe von § 14a Absatz 1 Nummer 2 des KIT-Gesetzes (KITG) und Mitwirkung an der Gewinnung von Innovationen nach Maßgabe von § 14 a Absatz 1 Nummer 3 KITG (besondere Leistungsbezüge) sowie |
3. |
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder der Leitung des KIT (Funktionsleistungsbezüge). 2Funktionsleistungsbezüge können am KIT auch für die Dauer der Wahrnehmung von organisatorisch ausgewiesenen herausgehobenen Funktionen oder besonderen Aufgaben im KIT vergeben werden, die nicht oder nicht nur hochschulischer Natur sind. |
(2) 1Die Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um einen Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung eines Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. 2Das KIT steht insoweit einer deutschen Hochschule gleich. 3Die Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag ferner übersteigen, wenn ein Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule oder am KIT Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule oder das KIT zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule oder das KIT zu verhindern. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT, die nicht Professoren sind. 5Einmalzahlungen dürfen den Unterschiedsbetrag übersteigen.
(2) 1Die Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um einen Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung eines Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. 2Die Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag ferner übersteigen, wenn ein Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT, die nicht Professoren sind. 4Einmalzahlungen dürfen den Unterschiedsbetrag übersteigen.
(3) 1Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 werden befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung gewährt. 2Unbefristete Leistungsbezüge nehmen nur dann an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen (§ 16) teil, wenn dies in Berufungs- und Bleibeverhandlungen festgelegt wird. 3Befristete Leistungsbezüge sind von Anpassungen nach Satz 2 ausgenommen.
(4) 1Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 werden befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung gewährt. 2Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. 3Sie sind zu widerrufen, wenn aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen die besonderen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maße erbracht werden.
(5) 1Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. 2Sie nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, wenn sie für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT gewährt werden. 3Andere Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 nehmen daran nicht teil. 4Daneben können für besonders herausragende Leistungen in Führungsfunktionen Einmalzahlungen gewährt werden. 5Funktionsleistungsbezüge im Sinne von § 38 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 für nicht hauptamtliche Funktionen am KIT können während der Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe in mehrjährigen Abständen erhöht und dabei neben den individuell in der Funktion erbrachten Leistungen und der Bedeutung der Funktion im Gesamtgefüge des KIT auch regelmäßige Besoldungsanpassungen angemessen berücksichtigt werden. 6An nicht hauptamtliche Funktionsträger können keine Funktionsleistungsbezüge im Sinne von § 38 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 als Einmalzahlung gewährt werden.
(6) 1Unbefristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind zusammen neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 21 Prozen...