Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschäftigte sich mit dem folgenden Fall:
Zweigliedriges Vergütungssystem ohne Erhöhung des Grundgehalts
Anfang 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W2 verfassungswidrig ist. Einige Bundesländer haben sich dazu entschlossen, dieses Defizit durch eine Erhöhung der Grundgehälter dieser Gruppe von Professoren auszugleichen und diese Erhöhung auf die den Professoren zuvor gewährten individuellen Leistungsbezüge anzurechnen.
Wie auch die anderen Länder ist das Land Bremen vom zweigliedrigen Vergütungssystem für Professoren bestehend aus festen Grundgehältern einerseits und individuellen Leistungsbezügen andererseits ausgegangen. Es hat aber die Grundgehälter der Professoren nicht erhöht, sondern jedem Professor unabhängig vom individuellen Bestand an Leistungsbezügen durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz Mindestleistungsbezüge in Höhe von 600 Euro/Monat bewilligt, die unbefristet sind und an den Besoldungsanpassungen teilnehmen.
Waren aber dem Professor vor diesem Stichtag bereits individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 600 Euro/Monat gewährt worden, erhöhten sich dessen Leistungsbezüge nicht.
Klagender Professor profitierte nicht von der Regelung zu Leistungsbezügen
Der Kläger des Ausgangsverfahrens verfügte am 1. Januar 2013 bereits über individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 870 Euro/Monat, so dass er lediglich von der Entfristung sowie den regelmäßigen Besoldungserhöhungen profitierte.
Er beanstandet die gesetzliche Neuregelung des Landes Bremen, weil diese durch die von einer individuellen Leistung unabhängige Bewilligung von Mindestleistungsbezügen den durch seine besonderen individuellen Leistungen begründeten Abstand zu Professoren ohne individuelle Leistungsbezüge beseitige.
Vorinstanzen wiesen Klage ab
Die beiden Vorinstanzen haben die gesetzliche Regelung zur Bewilligung von Mindestleistungsbezügen als verfassungsgemäß angesehen und dementsprechend die Klage abgewiesen, die letztendlich darauf abzielt, dass ihm die Mindestleistungsbezüge zusätzlich zu seinen individuellen Leistungsbezügen gezahlt werden.
BVerwG: Pauschale Erhöhung von Leistungsbezügen honoriert nicht individuelle Leistung
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte hingegen zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung von Mindestleistungsbezügen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind.
Wird der Wortlaut der Regelung zugrunde gelegt, so verstößt die Vorschrift gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, dass der Gesetzgeber eine von ihm getroffene Entscheidung auch folgerichtig und widerspruchsfrei umzusetzen hat. Bei dem auch vom Land Bremen zugrunde gelegten zweigliedrigen Modell der Besoldung von Professoren aus Grundgehalt und Leistungsbezügen erfordert die Bewilligung von Leistungsbezügen gerade eine individuelle Leistung, die durch diesen Leistungsbezug honoriert wird. Dagegen ist der vom Gesetzgeber geregelte pauschale Mindestleistungsbezug nicht das Äquivalent einer individuellen Leistung eines Hochschullehrers, sondern der Sache nach die Erhöhung des von der individuellen Leistung unabhängigen Grundgehalts.
Individuelle Leistungsbezüge wurden durch pauschale Regelung aufgezehrt
Wird die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2013 dagegen nach ihrer Wirkung betrachtet, so handelt es sich um die Erhöhung der Grundgehaltssätze unter vollständiger Anrechnung dieser Erhöhung auf bestehende individuelle Leistungsbezüge. Diese mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Auslegung hat zur Folge, dass aufgrund individueller Leistung erworbene Leistungsbezüge in Höhe von 600 Euro/Monat infolge der Anrechnung vollständig aufgezehrt werden.
Zudem führt sie dazu, dass unterschiedliche Gruppen von Hochschullehrern je nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung und der Zubilligung von Leistungsbezügen aufgrund ihrer individuellen Leistung ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden (BVerwG, Urteil v. 22.6.2023, 2 C 4.22).
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