15.41

In Abspaltungsfällen verringern sich bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag sowie ein EBITDA-Vortrag. Nach § 15 Absatz 3 UmwStG erfolgt die Kürzung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. In der Regel entspricht das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel.

Erfolgt die Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag, umfasst die Verringerung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 UmwStG auch einen auf die Zeit bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag entfallenden laufenden Verlust; für die Ermittlung gelten die Grundsätze in dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl I S. 736, Randnr. 32, entsprechend.

 

Zu Randnr. 15.41

Die in der Überschrift genannten Besteuerungsfaktoren gehen nicht auf die übernehmenden Körperschaften über. Bei der Aufspaltung gehen sie somit unter. Bei der Abspaltung verringern sie sich bei der übertragenden Körperschaft entsprechend dem Verhältnis der gemeinen Werte des verbleibenden Vermögens zu dem der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens. Die dem gemeinen Wert des übergehenden Vermögens entsprechenden Teile dieser Besteuerungsfaktoren gehen unter.

Das gilt auch für einen anteiligen laufenden Verlust der übertragenden Körperschaft in dem Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. Die Aufteilung hat zeitanteilig oder nach einem anderen wirtschaftlich begründeten Maßstab zu erfolgen.[1]

Dagegen geht ein Spendenvortrag nicht unter, sondern bleibt bei den übernehmenden Rechtsträgern bzw. bei dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger bei der Abspaltung erhalten.

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