Leitsatz

Das FG München hat untersucht, wann ein Bauhelfer als Arbeitnehmer bzw. Selbstständiger einzuordnen ist. Die Entscheidung zeigt, welche Kriterien für die steuerliche Abgrenzung herangezogen werden müssen.

 

Sachverhalt

Ein Bauhelfer war für eine GmbH tätig und stellte ihr monatlich Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Der geschlossene Subunternehmervertrag sah vor, dass der Bauhelfer 9 Stunden täglich und 5 Tage pro Woche für die GmbH tätig wird. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Bauhelfer Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser Tätigkeit; beim Gewerbeaufsichtsamt hatte er zudem einen Handwerksbetrieb angemeldet.

Die Steuerfahndung kam zu dem Ergebnis, dass der Bauhelfer als Scheinselbständiger tätig war und deshalb als Arbeitnehmer anzusehen ist. Die erhaltenen Zahlungen wurden vom Finanzamt dementsprechend als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt.

Das FG urteilte, dass der Bauhelfer als Arbeitnehmer tätig geworden ist.

Ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entschieden werden. Folgende Einzelmerkmale sprechen für eine Arbeitnehmereigenschaft: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, fester Arbeitsort, gleichbleibende Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf Sozialleistungen, Bezügefortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, fehlendes Unternehmerrisiko, fehlende Unternehmerinitiative, Eingliederung in den Betrieb und das Schulden der Arbeitskraft (nicht: des Arbeitserfolgs).

Für eine nichtselbständige Tätigkeit spricht bereits die Art und Weise, wie der Bauhelfer gegenüber der GmbH abgerechnet hatte. Er schrieb seine Rechnungen regelmäßig erst am Ende eines Monats für den zurückliegenden Monat. Zudem setzte sich der Rechnungsbetrag immer aus den Arbeitsstunden multipliziert mit dem Stundensatz zusammen. Diese Abrechnungsweise ist typisch für ein Arbeitsverhältnis und zeigt, dass der Bauhelfer kein Unternehmerrisiko getragen hatte.

Aus den vorgelegten Fahrtennachweisen geht zudem hervor, dass der Bauhelfer sich an feste Arbeitszeiten halten musste. Die Bezeichnung als "Werkvertrag" ist unschädlich, denn die Verträge beinhalteten eine entgeltliche Arbeitsleistung und keine fest umrissenen Leistungsgegenstände (= Arbeitsergebnisse).

Zudem ist der Bauhelfer zunächst als Arbeitnehmer bei der GmbH beschäftigt gewesen und sein Arbeitsinhalt hat sich infolge der "Umwandlung" in eine Subunternehmertätigkeit nicht verändert. Für eine Eingliederung des Bauhelfers in den Betrieb sprach, dass er nur einfache Tätigkeiten ausführen musste und eine ständige Zusammenarbeit mit den anderen Bauarbeitern erforderlich war.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 4.12.2012, 10 K 3854/09; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, Az. beim BFH: X B 22/13.

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