Leitsatz

Werbungskosten sind auch vorab entstandene Aufwendungen, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen machten in der Einkommensteuererklärung 2002 Aufwendungen für den Einbau eines Heizkessels als vorweggenommene Werbungskosten für ihre ab Mitte 2003 vermietete Eigentumswohnung geltend. Im Zeitpunkt der Modernisierungsmaßnahme nutzten sie die Wohnung selbst. Allerdings hatten sie parallel dazu ein Einfamilienhaus errichten lassen, in das sie nach Fertigstellung umzogen.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Es war der Meinung, die Maßnahme sei nicht durch die Einnahmeerzielung veranlasst. Entscheidend sei ausschließlich der Zeitpunkt der Reparatur und nicht das Ziel der Aufwendungen. Es sei unerheblich, dass der alte Heizkessel noch intakt gewesen sei und die Aufwendungen ausschließlich der besseren Vermietung der Wohnung gedient hätten.

Das FG sah die Sache anders. Der BFH lehne es zwar bei vorheriger Eigennutzung im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften ab, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen. Vielmehr nehme er typisierend an, dass der Erhaltungsaufwand dem Nutzungszusammenhang dient, in dessen Zeitraum er fällt. Allerdings lasse er hiervon auch Ausnahmen zu. Vorliegend wurde die Kesselerneuerung zwar noch während der Selbstnutzung durchgeführt, jedoch sei aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Steuerpflichtigen ein klarer Veranlassungszusammenhang mit der künftigen Einkünfteerzielung gegeben. Hierfür spreche der Umstand, dass sie bereits vor dem Kesseleinbau einen Bauvertrag über das Einfamilienhaus geschlossen und die Wohnung unmittelbar nach ihrem Auszug vermietet haben.

 

Hinweis

Die typisierende Betrachtungsweise soll stets zur Anwendung kommen, wenn die Zuordnung zum jeweiligen Nutzungszusammenhang zweifelhaft ist. Dagegen soll, wenn die einwandfreie und klare Zuordnung zu einem bestimmten Nutzungszusammenhang auf der Hand liegt, die Zuordnung unabhängig von der typisierenden Betrachtungsweise erfolgen. Da das FG die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der BFH dieser Auffassung folgt.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 28.08.2008, 1 K 2073/04Saarländisches FG, nicht rechtskräftiges Urteil v. 28.8.2008, 1 K 2073/04; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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