Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bei vorangehender Eigennutzung. Nutzungszusammenhang. Typisierende Betrachtungsweise

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei vorheriger/späterer Eigennutzung im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnt es der BFH ab, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen; entscheidend ist der Zeitraum, in dem die Aufwenungen anfallen (typisierende Betrachtungsweise).

2.Diese typisierende Betrachtungsweise wird dann durchbrochen, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang gegeben ist.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 9, 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 51/08)

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 51/08)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 13. Juni 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2004 wird die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung von Werbungskosten i.H.v. 3.000 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung von Aufwendungen i.H.v. 3.000 EUR für die Erneuerung eines Gasheizkessels in der Eigentumswohnung der Klägerin in D. (Eigentumswohnung) als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2002 geführt. Die Kläger bewohnten die Eigentumswohnung bis zum 21. Juli 2003.

Am 24. Juni 2002 schlossen sie mit der Firma R. den Vertrag über den Bau ihres Einfamilienhauses in R. (Bl. 40 EHZL). Die Kläger haben das Grundstück in R. mit Vertrag vom 18. Juli 2002 erworben (Bl. 10 EHZL). Am 13. August 2002 beantragten die Kläger beim Beklagten eine verbindliche Zusage (Bl. 1 ESt 2002):

„im nächsten Jahr (circa Oktober) beabsichtigen wir nach R. umzuziehen. Unsere jetzige Wohnung in D. soll dann vermietet werden. Im Hinblick auf diese Vermietung beabsichtigen wir eine Renovierung der bisherigen Wohnung (Auswechseln der Fenster, Neuanschaffung eines Gasbrenners u.a.) durchzuführen.

Da wir gerne den parallelen Verlauf der Bauarbeiten einerseits und der Renovierungsarbeiten andererseits vermeiden wollen, würden wir die Renovierung der derzeitigen Wohnung gerne bereits im Jahre 2002, spätestens jedoch zu Beginn des Jahres 2003 vornehmen. Wir bitten deshalb um Überprüfung, ob Sie uns die Abzugsfähigkeit (als Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; vorweggenommene Werbungskosten) diese Ausgaben im Jahr 2002 bzw. 2003 verbindlich zusagen können …”

Der Veranlagungssachbearbeiter besprach die steuerliche Problematik telefonisch mit dem Kläger und hielt eine verbindliche Zusage für „nicht notwendig” (Bl. 1 ESt 2002).

Der neue Heizkessel wurde – wie der alte Kessel – in dem in Gemeinschaftseigentum stehenden Teil des Kellers installiert. Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 20. bis 22. August 2002 durchgeführt (Bl. 21 ESt). Am 5. September 2002 wurde der Kreditvertrag zur Finanzierung des Neubaus geschlossen (Bl. 24 EHZL). Am 11. Oktober 2002 wurde der Vertrag mit der Firma R. geändert (Bl. 34 EHZL). Die Baugenehmigung wurde am 30. Oktober 2002 erteilt (Bl. 8 EHZL). Ab dem 22. Juli 2003 vermietete die Klägerin die Eigentumswohnung an einen fremden Dritten (Kaltmiete: 400 EUR; Bl. 12 ESt 2003).

In der Einkommensteuererklärung 2002 machten die Kläger 3.000 EUR als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte ließ den Betrag bei der Durchführung der Veranlagung nicht zum Abzug zu und erließ am 13. Juni 2003 einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid. Der Einspruch blieb erfolglos.

Am 12. März 2004 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen,

unter Änderung des Bescheides vom 13. Juni 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2004 die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung von Werbungskosten i.H.v. 3.000 EUR bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung festzusetzen.

Die Wohnungsrenovierung sei im Hinblick auf die beabsichtigte Vermietung der Eigentumswohnung erfolgt, dies ergebe sich aus dem Antrag auf verbindliche Zusage (s.o.). Die Heizungsmodernisierung sei noch während der eigenen Nutzung durchgeführt worden, um ein längeres Leerstehen der Wohnung zu vermeiden. Da der Neubau während des Erziehungsurlaubs der Klägerin habe finanziert werden müssen, seien die Kläger auf die Miete dringend angewiesen gewesen.

Die Renovierungsaufwendungen seien ausschließlich im Hinblick auf die künftige Vermietung, und damit zur Sicherung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, erfolgt. Der alte Heizkessel sei noch intakt gewesen (eine entsprechende Bescheinigun...

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