Leitsatz

Die Übernahme von Kosten für im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten stellt keinen Arbeitslohn dar. Das eigenbetriebliche Interesse hängt nicht davon ab, dass die Teilnahme an den Untersuchungen für die Arbeitnehmer verpflichtend ist.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hatte ihren leitenden Angestellten alle 2 Jahre angeboten, kostenlos an Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen (betrieblicher Gesundheitscheck). Die Teilnahme an diesen Untersuchungen, die von einem vom Arbeitgeber ausgesuchten Facharzt durchgeführt wurden, war freiwillig. Der Arzt informierte die Steuerpflichtige über die Gesamtheit der Befunde der Belegschaft. Nach ihrer Auffassung erfolgte die Übernahme der Arztkosten aus eigenbetrieblichen Gründen, sodass kein Lohnsteuerabzug erfolgte.

Das Finanzamt lehnte jedoch das eigenbetriebliche Interesse ab, da die Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an den Untersuchungen verpflichtet waren und bei Nichtteilnahme keine beruflichen oder finanziellen Nachteile zu befürchten hatten.

Das FG gab der Klage statt. Die Kostenübernahme habe im eigenbetrieblichen Interesse stattgefunden und sei keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Mitarbeiter. Es müsse stets eine Gesamtbeurteilung des Einzelfalls erfolgen. Das eigenbetriebliche Interesse sei dadurch erkennbar, dass nur leitende Mitarbeiter, die im Krankheitsfall schwerer als die übrigen Arbeitnehmer zu ersetzen sind, an den kostenlosen Untersuchungen hätten teilnehmen können.

Außerdem habe die Steuerpflichtige den Arzt ausgesucht und sowohl den Inhalt als auch die Termine der Untersuchungen festgelegt. Die Berichtspflicht des Arztes über die Ergebnisse der Untersuchung in anonymisierter Form sei ebenfalls ein Indiz für das eigenbetriebliche Interesse. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen sei für die Annahme des eigenbetrieblichen Interesses nicht erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil v. 30.9.2009, 15 K 2727/08 L.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen