Leitsatz

Für die Anerkennung einer Ansparrücklage für die geplante Anschaffung von mehreren gleichartigen Wirtschaftgütern mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe ist es ausreichend, wenn die Investitionsvorhaben einzeln in einer Anlage zur Bilanz aufgelistet und in einer Sammelbuchung eingebucht werden. Die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts ist nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige kann für dieselbe Investition eine erneute Ansparrücklage bilden, wenn die bisherige wegen Fristablaufs aufzulösen ist. In der wiederholten Rücklagenbildung ohne die tatsächliche Vornahme der Investition ist kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betreibt einen Installationsbetrieb. Zum 31.12.1997 stellte er in seiner Bilanz ohne weitere Erläuterung einen "Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7 g Abs. 1 EStG" in Höhe von 150 000 DM ein, der zum 31.12.1999 mangels Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter wieder aufgelöst wurde. Die Ansparrücklage wurde in Form einer Sammelbuchung vorgenommen, die Aufgliederung ist in einer tabellarischen Übersicht festgehalten. Diese wurde nicht anerkannt.

In Anwendung der Grundsätze in § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ist die geltend gemachte Ansparrücklage als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach Auffassung des FG ist die Sammelbuchung ausnahmsweise ausreichend. Es hält eine Einzelbuchung aus Gründen der Praktikabilität nicht für erforderlich, wenn mehrfach dieselbe Buchung für gleichartige Wirtschaftgüter mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe auszuführen sind, sofern die voraussichtlichen Anschaffungskosten den in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG genannten Maximalbetrag nicht übersteigen. Einer Sammelbuchung stehen das Bestimmtheitserfordernis und das Gebot der Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung nicht entgegen, wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist. Ferner hält das FG die beabsichtigten Investitionen für hinreichend konkretisiert. Aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition sich ergebenden Gewinnzuschlags folgt, dass die Investition, zu deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann. Deshalb verlangt der BFH, dass die voraussichtliche Investition so genau zu bezeichnen ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (z. B. BFH, Beschluss v. 4.8.2004, IV B 238/02, BFH/NV 2005 S. 44). Die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts zur Konkretisierung der Investition ist, selbst bei funktionsgleichen Wirtschaftsgütern, nicht erforderlich, da das Gesetz den genauen Investitionszeitpunkt nicht fordert.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage, ob die Benennung eines Investitionszeitpunkts, insbesondere bei funktionsgleichen Wirtschaftsgütern, erforderlich ist, bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist. Das gleiche gilt für die Sammelbuchung bei identischen Wirtschaftsgütern sowie für den Zeitpunkt, auf den hinsichtlich der Prognose der Investitionsentscheidung abzustellen ist.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23.11.2005, 4 K 232/03FG des Landes Brandenburg, nicht rechtskräftiges Urteil v. 23.11.2005; 4 K 232/03; Az. des BFH: X R 1/02.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen