Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter. Bildung einer erneuten Ansparrücklage wegen Fristablaufs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Anerkennung einer vom Steuerpflichtigen gebildeten Ansparrücklage für die geplante Anschaffung von mehreren gleichartigen Wirtschaftgütern mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe ist es ausreichend, wenn die Investitionsvorhaben einzeln in einer Anlage zur Bilanz aufgelistet und in einer einzigen Sammelbuchung eingebucht werden (hier: Ansparrücklage eines Installationsbetriebes für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen für fünf Ford Transit mit Anschaffungskosten von je 60000 DM).

2. Die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes ist zur Konkretisierung der geplanten Investitionen auch dann nicht erforderlich, wenn mehrere funktionsgleiche Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollen.

3. Das Tatbestandsmerkmal einer „voraussichtlichen” Investition erfordert aus Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird, eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen.

4. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht daran gehindert, für dieselbe Investition eine erneute Ansparrücklage zu bilden, wenn die bisherige Rücklage wegen Fristablaufs nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist. Auch ist in der wiederholten Rücklagenbildung ohne die tatsächliche Vornahme der betreffenden Investition kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zu sehen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2, Abs. 5; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen X R 1/06)

 

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 15.04.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt seit 1990 einen Installationsbetrieb für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und gesundheitstechnische Anlagen. Zum 31.12.1997 stellte er in seiner im September 1999 aufgestellten Bilanz ohne weitere Erläuterung einen „Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 7 g Abs. 1 EStG” in Höhe von 150.000 DM ein, der zum 31.12.1999 mangels Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter wieder aufgelöst wurde.

Mit Bescheid vom 12.04.2000, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag fest. Im Jahre 2001 führte der Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch, in deren Rahmen der Betriebsprüferin eine tabellarische Übersicht (Bl. 114 Betriebsprüfungs-Handakte – BP-HA –) für 1997 vorgelegt wurde, aus der sich folgende Aufgliederung der im Wege einer Sammelbuchung gebuchten Ansparrücklage ergab:

Wirtschaftsgut

Bildung

Wert der Anschaffung

Höhe der Ansparabschreibung

Ford Transit

1997

60.000 DM

30.000 DM

Ford Transit

1997

60.000 DM

30.000 DM

Ford Transit

1997

60.000 DM

30.000 DM

Ford Transit

1997

60.000 DM

30.000 DM

Ford Transit

1997

60.000 DM

30.000 DM

300.000 DM

150.000 DM.

Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass für jede einzelne Investition jeweils eine Rücklage zu bilden und zu buchen sei, die eingereichte Aufstellung die erforderliche Einzelbuchung nicht ersetzen könne und deshalb die Ansparrücklage nicht anzuerkennen sei (vgl. Tz. 14 des Bp-Berichts vom 27.08.2001). Der Beklagte schloss sich der Feststellung der Prüferin an und erließ am 15.04.2002 einen dementsprechend nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1997. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die notwendige Konkretisierung der Investitionsabsicht nicht feststellbar sei. Soweit überhaupt von einem buchmäßigen Nachweis gesprochen werden könne, erfülle dieser nicht die Mindestanforderungen, die für die erforderliche Glaubhaftmachung notwendig seien. Für welche Investitionsvorhaben die in der Bilanz eingestellte Rücklage gebildet worden sei, könne lediglich der im Rahmen der Betriebsprüfung übergebenen Aufstellung entnommen werden. Ob diese noch dem Buchführungswerk als zugehörig anzusehen sei, könne dahinstehen. Zum einen würden die voraussichtlichen Investitionszeitpunkte fehlen, zum anderen seien die einzelnen Wirtschaftsgüter, die angeschafft werden sollten, zu unspezifiziert aufgeführt worden. Denn die Firma Ford biete eine große Zahl von Fahrzeugen mit der Bezeichnung Ford Transit an. Die Preise würden von ca. 38.000 DM bis hin zu ca. 75.000 DM in den entsprechenden Basisver...

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