Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

[1]"Finanzinstitut" ein Unternehmen, das der Regulierung und Aufsicht gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten der Union unterliegt;

Vom 13.01.2018 bis 31.12.2019:

1.

"Finanzinstitute" Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzkonglomerate im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; bezüglich der Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet der Ausdruck "Finanzinstitute" Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849;

Bis 12.01.2018:

1.

"Finanzinstitute" Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie 2002/87/EG; bezüglich der Richtlinie 2005/60/EGbezeichnet der Ausdruck "Finanzinstitute" Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 der genannten Richtlinie;

 

1a.

[2]"Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors" ein in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genanntes Unternehmen, das entweder ein "Finanzinstitut" im Sinne der Nummer 1 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder ein "Finanzmarktteilnehmer" im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist;

 

2.

[3]"zuständige Behörden"

i)

zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Angelegenheiten, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen;

ii)

in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch die Finanzinstitute sicherzustellen;

iii)

in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/849 die Behörden und Stellen, die Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors beaufsichtigen und dafür zuständig sind, deren Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen;

iv)

in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 2014/49/EU verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt, und die in der genannten Richtlinie aufgeführten einschlägigen Verwaltungsbehörden;

v)

in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[4] und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden und der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführte Einheitliche Abwicklungsausschuss sowie der Rat und die Kommission, wenn sie Maßnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergreifen, sofern sie keine Ermessensspielräume wahrnehmen oder politische Entscheidungen treffen;

vi)

die "zuständigen Behörden" gemäß der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[6], der Verordnung 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates[7], der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[9];

vii)

die in Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG genannten "Einrichtungen und Behörden".

viii)

[10]in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] der vorliegenden Richtlinie.

Bis 31.12.2019:

2.

‚zuständige Behörden’

i)

Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – einschließlich der Europäischen Zentralbank wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind;

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;

iii)

in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[13] verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer priv...

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