Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.

"Kreditinstitut":

 

a)

ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder

 

b)

ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG[1];

 

2.

"Zulassung": ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben;

 

3.

"Zweigstelle": eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind;

 

4.

"zuständige Behörden": diejenigen nationalen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigungsbefugnis über Kreditinstitute haben;

 

5.

"Finanzinstitut": ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;

 

6.

"Institute", für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2 und 3: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;

 

7.

"Herkunftsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 6 bis 9 und 11 bis 14 ein Kreditinstitut zugelassen ist;

 

8.

"Aufnahmemitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;

 

9.

"Kontrolle": das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, gemäß der Definitionin Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

 

10.

"Beteiligung" für die Zwecke des Artikels 57 Buchstaben o und p, der Artikel 71 bis 73 und des Kapitels 4 Titel V: eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen[2] oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

 

11.

"qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung;

 

12.

"Mutterunternehmen":

 

a)

ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, oder

 

b)

für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;

 

13.

"Tochterunternehmen":

 

a)

ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

 

b)

für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;

 

14.

"Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat": ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

 

15.

"Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat": eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

 

16.

"EU-Mutterkreditinstitut": ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

 

17.

"EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanzholdinggesellschaft ist;

 

18.

"öffentliche Stellen": Nicht-gewerbliche Verwaltungseinrichtungen, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden, die in den Augen der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden, oder im Besitz von Zentralstaaten befindliche Unterne...

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