Leitsatz

  1. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe seitens einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter ist, dass die Darlehensforderung bereits bei Hingabe wertlos ist, die Kapitalgesellschaft von der Wertlosigkeit der Darlehensforderung (d.h. von der fehlenden Solvenz des Darlehensschuldners) unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers weiß oder wissen müsste, der Darlehensanspruch nicht besichert wird und überwiegende betriebliche Gründe für eine Darlehenshingabe nicht gegeben sind. Diese Merkmale, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen sind, müssen kumulativ vorliegen, um eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen zu können.
  2. Eine Darlehenshingabe an einen in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Gesellschafter erweist sich nicht als gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn der Gesellschafter als Darlehensnehmer zwar nicht solvent ist, auch eine Sicherung des Darlehensanspruchs nicht erfolgt, gleichwohl aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer mit der Rückzahlung des Darlehens rechnen konnte, weil er nach gewissenhafter Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Gesellschafters (Darlehensschuldners) von einer hinreichenden Solvenz ausgehen durfte.
  3. Im Streitfall: Wertung des ungesicherten Darlehens einer GmbH als von Anfang an wertlos, weil u.a. der Gesellschafter-Geschäftsführer vermögenslos war, er die Mittel zur Bestreitung seines laufenden Lebensunterhalts benötigte, Sicherheiten nicht stellen konnte, schon das ursprünglich vereinbarte Darlehen nicht planmäßig getilgt werden konnte, sondern weiter aufgestockt werden musste, und die Darlehenszinsen bei der Gesellschaft immer nur darlehenserhöhend aktiviert wurden.
 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2005, 10 V 27/05

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