Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe seitens einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter ist, dass die Darlehensforderung bereits bei Hingabe wertlos ist, die Kapitalgesellschaft von der Wertlosigkeit der Darlehensforderung (d.h. von der fehlenden Solvenz des Darlehensschuldners) unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers weiß oder wissen müsste, der Darlehensanspruch nicht besichert wird und überwiegende betriebliche Gründe für eine Darlehenshingabe nicht gegeben sind. Diese Merkmale, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen sind, müssen kumulativ vorliegen, um eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen zu können.

2. Eine Darlehenshingabe an einen in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Gesellschafter erweist sich nicht als gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn der Gesellschafter als Darlehensnehmer zwar nicht solvent ist, auch eine Sicherung des Darlehensanspruchs nicht erfolgt, gleichwohl aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer mit der Rückzahlung des Darlehens rechnen konnte, weil er nach gewissenhafter Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Gesellschafters (Darlehensschuldners) von einer hinreichenden Solvenz ausgehen durfte.

3. Im Streitfall: Wertung des ungesicherten Darlehens einer GmbH als von Anfang an wertlos, weil u.a. der Gesellschafter-Geschäftsführer vermögenslos war, die Mittel zur Bestreitung seines laufenden Lebensunterhalts benötigte, Sicherheiten nicht stellen konnte, schon das ursprünglich vereinbarte Darlehen nicht planmäßig getilgt werden konnte, sondern weiter aufgestockt werden musste, und auch die Darlehenszinsen bei der Gesellschaft immer nur darlehenserhöhend aktiviert wurden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Darlehen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und eine Forderung zu Recht gewinnwirksam ausgebucht worden ist.

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck die Durchführung und Vermittlung von Transporten aller Art ist. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr …

Bei der Antragstellerin, die zunächst für die Streitjahre im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt worden ist, wurde für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 DM erhielt. Von diesem Gehalt bestritt er seinen Lebensunterhalt und die Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Weiter wurde festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer am 31. März 2000, am 28. April 2000 und am 31. Mai 2000 jeweils 20.000 DM und am 30. Juni 2000 weitere 10.000 DM der Kasse der Antragstellerin entnommen hatte. Diese 70.000 DM wurden auf dem Gegenkonto „Forderungen an Personal” gebucht. Am 31. Januar 2001, am 1. April 2001 und am 31. Mai 2001 hat der Gesellschafter-Geschäftsführer erneut jeweils 20.000 DM der Kasse der Antragstellerin entnommen. Diese 60.000 DM wurden auf dem Gegenkonto „Forderungen an Gesellschafter” verbucht. Während der Außenprüfung wurden zwei Verträge vorgelegt. Im ursprünglichen Vertrag vom 10. Juli 1993 (Blatt 12 der Rechtsbehelfsakte) wurde ein Kontokorrentrahmen von 80.000 DM vereinbart, „Zinssatz 4 %, gültig bis zum 31. Dezember 2000 – bis zu diesem Tag muss der Betrag zurückbezahlt sein”. Mit Vertrag vom 28. Dezember 1999 wurde der Kontokorrentrahmen auf 200.000 DM geändert, „gültig bis zum 31. Dezember 2007 – bis zu diesem Tag muss der Betrag zurückbezahlt sein”. Die Zinsen wurde nicht fortlaufend bezahlt, sondern jeweils als Forderung an den Gesellschafter aktiviert. Eine Rückzahlung ist im Prüfungszeitraum ebenfalls nicht erfolgt.

Außerdem wurde festgestellt, dass die Darlehensforderungen nicht abgesichert worden sind. Nach eigenen Angaben des Gesellschafter Geschäftsführers könne er keine Sicherheiten stellen. Die Außenprüfung beurteilte die Entnahmen als Gehaltszahlungen und behandelte sie als verdeckte Gewinnausschüttungen. Darüber hinaus stellte die Außenprüfung fest, dass im Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine Darlehensforderung in Höhe von 230.764 DM an Herrn … als Forderungsverlust ausgebucht wurde. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erklärte hierzu, dass die zuletzt bilanzierten Beträge aus einem Darlehensverhältnis der Jahren 1993 bis 1998 zwischen der Antragstellerin und Herrn … bzw. Frau … aufgelaufen seien. Darlehensverträge, Zahlungsbelege, Quittungen, Rückzahlungsverein...

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