Leitsatz

Die Tätigkeit des Präsidenten des Vorstands eines Vereins kann umsatzsteuerpflichtig sein, auch wenn er Organ des Vereines ist. Entscheidend ist, ob er auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung tätig wird, ob er also Unternehmensinitiative hat und Unternehmensrisiko trägt.

Eine Tätigkeit wird dann nicht gem. § 4 Nr. 26b UStG ehrenamtlich ausgeübt, wenn es sich um eine hochwertige Tätigkeit handelt, die in einem Umfang wie eine Vollbeschäftigung ausgeübt wird, und die Vergütung der Höhe nach abstrakt geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Person vollständig zu begleichen.

§ 176 AO ist nicht einschlägig, wenn die angefochtenen Bescheide geändert wurden, bevor die Rechtsprechungsänderung erfolgte.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 24.1.2006, II 274/04

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