Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit des Präsidenten des Vorstandes eines Vereins gegenüber dem Verein kann umsatzsteuerpflichtig sein

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit des Präsidenten des Vorstandes eines Vereines kann umsatzsteuerpflichtig sein, auch wenn er Organ des Vereines ist.

Entscheidend ist, ob er auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung tätig wird, ob er also Unternehmensinitiative hat und Unternehmensrisiko trägt.

Eine Tätigkeit wird dann nicht gem. § 4 Nr. 26b UStG ehrenamtlich ausgeübt, wenn es sich um eine hochwertige Tätigkeit handelt, die in einem Umfang wie eine Vollbeschäftigung ausgeübt wird und die Vergütung der Höhe nach abstrakt geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Person vollständig zu begleichen.

§ 176 AO ist nicht einschlägig, wenn die angefochtenen Bescheide geändert wurden, bevor die Rechtsprechungsänderung erfolgte.

 

Normenkette

UStG §§ 1-2, 4 Nr. 26; AO § 176

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2008; Aktenzeichen XI R 70/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeit des Klägers als Präsident des Vorstandes eines Vereins gegenüber dem Verein umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.

Der Kläger ist seit 1996 Präsident des Vorstandes des ... (V). Im Juni 2005 wurde der Kläger zum dritten Mal in seinem Amt bestätigt und für drei weitere Jahre zum Präsidenten gewählt. Die Möglichkeit der Wiederwahl ist durch die Satzung weder begrenzt noch beschränkt. Der V ist ein eingetragener Verein, welcher die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen des ... (B)-Gewerbes (§ 2 der Satzung) übernommen hat und in dem Streitjahr über 50.000 Betriebe (heute ca. 41.700) vertreten hat. Der Kläger war bis 1992 selbst Eigentümer einer großen B-Firma. Zusätzlich ist der Kläger für den Landesverband des B-Gewerbes Hamburg e.V. sowie für die B Treuhand GmbH und die Wirtschaftsgesellschaft des B-Gewerbes mbH tätig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche Zeugenaussage des Hauptgeschäftsführers des V verwiesen (FGA Bl. 94ff).

Gem. § 9 Nr. 1 der Satzung sind Organe des V die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Fachverbandsversammlungen und die Fachverbandsvorstände.

Gem. § 9 Nr. 3 in der im Streitjahr geltenden Fassung gilt: "Alle Personen, die zu Ämtern innerhalb des Verbandes gewählt werden, sind, soweit von einer Fachverbandversammlung nichts anderes bestimmt wird, ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes entstehen, werden auf Antrag durch den Verband vergütet; sie sind innerhalb von acht Wochen seit Entstehen abzurechnen."

Gem. § 15 der Satzung besteht der Vorstand aus einem oder zwei Präsidenten, sowie bis zu drei Vizepräsidenten, Ehrenpräsidenten/Ehrenvorsitzenden und ordentlichen Mitgliedern. Gem. § 15 Nr. 1 vertreten der bzw. die Präsidenten den Verband in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten (§ 26 BGB).

Der Kläger leitet den V-Vorstand, der einschließlich seiner Person und der beiden Vizepräsidenten 13 Mitglieder umfasst.

Gem. § 15 Nr. 5 obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben: "a) Leitung des Verbandes; b)Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) zwischen zwei Mitgliederversammlungen erforderlich werdende Entscheidungen über die Verteilung von Zuständigkeiten auf die beiden Fachverbände; e) Aufnahme außerordentlicher Mitglieder"

Gem. § 19 Nr. 1 unterhält der Verband an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von den beiden Hauptgeschäftsführern der Fachverbände gleichberechtigt geleitet wird. Einzelheiten über die Verteilung der Zuständigkeiten regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

Gem. § 19 Nr. 2 obliegt den Hauptgeschäftsführern die Erledigung der laufenden Geschäfte nach näherer Anweisung des Vorstandes bzw. der jeweiligen Fachverbandsvorstände. Für diese Aufgaben gelten die Hauptgeschäftsführer gemeinschaftlich bzw. allein handelnd als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

Gem. § 19 Nr. 4 sind die Hauptgeschäftsführer dem Vorstand bzw. dem betreffenden Fachverbandsvorstand verantwortlich.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Streitjahr geltenden Fassung der Satzung des V verwiesen (siehe BPA Bl. 37ff).

Es gibt eine Reihe von turnusmäßigen feststehenden Verbandsveranstaltungen, an denen der Kläger kraft Amtes teilnimmt und die er überwiegend selbst leitet. Hierzu gehören z.B. die jährliche Mitgliederversammlung oder die jährliche Bundestagung des B-Gewerbes. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche Zeugenaussage des Hauptgeschäftsführers des V verwiesen (FGA Bl. 94ff). Zusätzlich nimmt der Kläger zum einen auf Einladung an zahlreichen Empfängen, Mitgliederversammlungen, Branchentreffen sowie Diskussionsveranstaltungen teil, bei denen er in der Regel selbst referiert oder zumindest ein Grußwort spricht. Zum anderen vereinbart der Kläger frei und selbständig Termine mit Repräsentanten aus der B-Wirtschaft, Vertretern ko...

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