Leitsatz

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH v. 11.9.2007, C – 76/05, DStR 2007 S. 1670, sind Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen haben drei hochbegabte Kinder, die zur Verhinderung einer somatischen Erkrankung eine auf die Bedürfnisse von Hochbegabung abgestellte schulische Förderung benötigten. Sie machten daher die Aufwendungen für den Privatschulbesuch im EU-Ausland als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen seien den Kosten zur Vorbeugung und Therapie von Krankheiten gleich zu stellen und daher als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Das FG hat zunächst dass Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, dass Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Der EuGH hat entschieden, dass dieser Sonderausgabenabzug nicht versagt werden darf. Um übermäßige Steuerausfälle zu vermeiden, könne Deutschland die Abzugsfähigkeit des Schulgeldes auf einen bestimmten Betrag beschränken. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung hat das FG wie folgt entschieden:

Der Abzug von Kosten für den Besuch einer Privatschule als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG ist schon nach § 33a Abs. 5 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Steuerermäßigung nicht gewährt werden, soweit es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung nach § 33a Abs. 2 EStG handelt. Den Steuerpflichtigen stehen daher zunächst die Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs. 2 EStG zu. Obwohl § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderausgaben nur für Zahlungen an inländische Schulen vorsieht, schließt sich das FG der Auffassung des EuGH an und lässt den Abzug von Schulgeldzahlungen im EU-Ausland als Sonderausgaben zu..

 

Hinweis

Betroffene Eltern sollten gegen die Ablehnung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das BFH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.02.2008, 10 K 7404/01, Az. des BFH: X R 15/08.

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